Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung gemäß §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 22. Oktober 2012

Am 1. Januar 2013 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen maschinenlesbaren oder daraus erstellten gedruckten Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2013 in Kraft. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 21. September 2011 (BAnz. S. 3964) tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben für die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:
    • R für rechts
    • L für links
    • B für beidseitig.
  • Schlüsselnummern die mit "*" oder "!" gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, d.h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):
    • A für eine ausgeschlossene Diagnose
    • V für eine Verdachtsdiagnose
    • Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
    • G für eine gesicherte Diagnose.
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Bonn, den 22. Oktober 2012
215 - 20542 - 01

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Orlowski

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 31.10.2012 B6
ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 64
Bundesanzeiger-Nr.: 198
Bundesanzeiger-Seite: 7068
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Mittwoch, den 31. Oktober 2012
Datum der Bekanntmachung: 2012-10-22
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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