Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Bekanntmachung gemäß §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 21. Oktober 2004

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen maschinenlesbaren oder daraus erstellten gedruckten Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 SGB V in Kraft. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 29. September 2003 (BAnz. S. 22 709) tritt zum 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM gilt Folgendes:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben für die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:
    • rechts: R
    • links: L
    • beidseitig: B
  • Schlüsselnummern, die mit "*" oder "!" gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, d.h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose oder für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM nach § 295 SGB V (ambulanter Bereich) gilt zusätzlich Folgendes:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):
    • für eine ausgeschlossene Diagnose: A
    • für eine Verdachtsdiagnose: V
    • für einen symptomlosen Zustand nach der betreffenden Diagnose: Z
    • für eine gesicherte Diagnose: G
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes gilt: Sofern die ICD-10-GM fünfstellige Schlüsselnummern aufführt, ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Bonn, den 21. Oktober 2004
216 - 43548 - 5

Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Franz Knieps

Quellenangaben

ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 56
Bundesanzeiger-Nr.: 209
Bundesanzeiger-Seite: 22574
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Donnerstag, den 4.November 2004
Datum der Bekanntmachung: 2004-10-21
Institution: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS)

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