Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Bekanntmachung gemäß §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels

Vom 21. Oktober 2004

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 tritt der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) in der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen maschinenlesbaren Version 2005 oder daraus erstellter gedruckter Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Operationen und sonstigen Prozeduren nach den §§ 295 und 301 SGB V in Kraft. Die Bekanntmachung über die Inkraftsetzung eines des Schlüssels zur Angabe von Operationen und Prozeduren gemäß § 301 SGB V vom 29. September 2003 (BAnz. S. 22 710) tritt zum 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Für Prozeduren an paarigen Organen oder Körperteilen ist zur Angabe der Seitenbezeichnung eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzuwenden (obligatorische Anwendung):

  • rechts: R
  • links: L
  • beidseitig: B

Für die Verschlüsselung nach § 295 SGB V (ambulanter Bereich) gilt, dass ausschließlich Operationen und Prozeduren im Bereich des ambulanten Operierens (Kapitel 5) zu verschlüsseln sind.

Bonn, den 21. Oktober 2004
216 - 43548 - 5

Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Franz Knieps

Quellenangaben

ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 56
Bundesanzeiger-Nr.: 209
Bundesanzeiger-Seite: 22574
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Donnerstag, den 4. November 2004
Datum der Bekanntmachung: 2004-10-21
Institution: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS)

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