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OPS Version 2019

Kapitel 8
NICHT OPERATIVE THERAPEUTISCHE MASSNAHMEN
(8-01...8-99)

8-90 Anästhesie

Exkl.:
Schmerztherapie (8-91)
Hinw.:
Diese Kodes sind Zusatzkodes. Sie sind nur zu verwenden, wenn das Anästhesieverfahren bei Behandlungen angewendet wurde, die normalerweise ohne Anästhesie durchgeführt werden (z.B. bei Kindern)
Eine Analgosedierung beim Erwachsenen ist nicht zu kodieren
8-900 Intravenöse Anästhesie
Exkl.:
(Analgo-)Sedierung (8-903)
8-901 Inhalationsanästhesie
8-902 Balancierte Anästhesie
8-903 (Analgo-)Sedierung
Hinw.:
Dieser Kode ist nur für Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzugeben

8-91 Schmerztherapie

Hinw.:
Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben
8-910 Epidurale Injektion und Infusion zur Schmerztherapie
Inkl.:
Injektion oder Infusion von Lokalanästhetika oder Opioiden unter der Geburt
8-911 Subarachnoidale Injektion und Infusion zur Schmerztherapie
8-913 Injektion eines Medikamentes an extrakranielle Hirnnerven zur Schmerztherapie
8-914 Injektion eines Medikamentes an Nervenwurzeln und wirbelsäulennahe Nerven zur Schmerztherapie
8-915 Injektion und Infusion eines Medikamentes an andere periphere Nerven zur Schmerztherapie
8-916 Injektion eines Medikamentes an das sympathische Nervensystem zur Schmerztherapie
  • 8-916.0 Ohne bildgebende Verfahren
  • 8-916.1 Mit bildgebenden Verfahren
    Inkl.:
    Computertomographie oder Fluoroskopie
8-917 Injektion eines Medikamentes in Gelenke der Wirbelsäule zur Schmerztherapie
  • 8-917.0 Ohne bildgebende Verfahren
  • 8-917.1 Mit bildgebenden Verfahren
    Inkl.:
    Computertomographie oder Fluoroskopie
8-918 Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie
Exkl.:
Interdisziplinäre multimodale schmerztherapeutische Kurzzeitbehandlung (8-91b)
Hinw.:
  • Mit einem Kode aus diesem Bereich ist eine mindestens siebentägige interdisziplinäre Behandlung von Patienten mit chronischen Schmerzzuständen (einschließlich Tumorschmerzen) unter Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen, davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin, nach festgelegtem Behandlungsplan mit ärztlicher Behandlungsleitung zu kodieren. Die Patienten müssen mindestens drei der nachfolgenden Merkmale aufweisen:
    • manifeste oder drohende Beeinträchtigung der Lebensqualität und/oder der Arbeitsfähigkeit
    • Fehlschlag einer vorherigen unimodalen Schmerztherapie, eines schmerzbedingten operativen Eingriffs oder einer Entzugsbehandlung
    • bestehende(r) Medikamentenabhängigkeit oder -fehlgebrauch
    • schmerzunterhaltende psychische Begleiterkrankung
    • gravierende somatische Begleiterkrankung
Diese Kodes erfordern eine interdisziplinäre Diagnostik durch mindestens zwei Fachdisziplinen (obligatorisch eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin) sowie die gleichzeitige Anwendung von mindestens drei der folgenden aktiven Therapieverfahren: Psychotherapie, Physiotherapie, Entspannungsverfahren, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, sensomotorisches Training, Arbeitsplatztraining, künstlerische Therapie (Kunst- oder Musiktherapie) oder sonstige übende Therapien. Die Therapieeinheiten umfassen durchschnittlich 30 Minuten. Diese Kodes umfassen weiter die Überprüfung des Behandlungsverlaufs durch ein standardisiertes therapeutisches Assessment, eine tägliche ärztliche Visite oder Teambesprechung und eine interdisziplinäre wöchentliche Teambesprechung
Bei Gruppentherapie ist die Gruppengröße auf maximal 8 Personen begrenzt
Die Anwendung dieser Kodes setzt die Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie bei der/dem Verantwortlichen voraus
  • 8-918.0 Mindestens 7 bis höchstens 13 Behandlungstage
    • .00 Bis zu 20 Therapieeinheiten
    • .01 Mindestens 21 Therapieeinheiten, davon weniger als 5 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
      Hinw.:
      Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
    • .02 Mindestens 21 Therapieeinheiten, davon mindestens 5 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
      Hinw.:
      Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
  • 8-918.1 Mindestens 14 bis höchstens 20 Behandlungstage
    • .10 Bis zu 41 Therapieeinheiten
    • .11 Mindestens 42 bis höchstens 55 Therapieeinheiten, davon weniger als 10 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
      Hinw.:
      Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
    • .12 Mindestens 42 bis höchstens 55 Therapieeinheiten, davon mindestens 10 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
      Hinw.:
      Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
    • .13 Mindestens 56 Therapieeinheiten, davon weniger als 14 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
      Hinw.:
      Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
    • .14 Mindestens 56 Therapieeinheiten, davon mindestens 14 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
      Hinw.:
      Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
  • 8-918.2 Mindestens 21 Behandlungstage
  • .20 Bis zu 83 Therapieeinheiten
  • .21 Mindestens 84 Therapieeinheiten, davon weniger als 21 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
    Hinw.:
    Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
  • .22 Mindestens 84 Therapieeinheiten, davon mindestens 21 Therapieeinheiten psychotherapeutische Verfahren
    Hinw.:
    Es erfolgt regelmäßig, zumindest wöchentlich, je ein ärztliches und ein psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten. Eine zweite medizinische Fachdisziplin ist zusätzlich, zumindest im Rahmen wöchentlicher Teambesprechungen, in die Therapieentscheidungen eingebunden
8-919 Komplexe Akutschmerzbehandlung
Hinw.:
Dieser Kode umfasst die Einleitung, Durchführung und Überwachung einer speziellen Schmerztherapie oder Symptomkontrolle bei Patienten mit schweren akuten Schmerzzuständen (z.B. nach Operationen, Unfällen oder schweren, exazerbierten Tumorschmerzen) mit einem der unter 8-910 bis 8-911 genannten Verfahren, mit kontinuierlichen Regionalanästhesieverfahren (z.B. Plexuskatheter) oder parenteraler oder sublingualer patientenkontrollierter Analgesie (PCA) durch spezielle Einrichtungen (z.B. Akutschmerzdienst) mit mindestens zweimaliger Visite pro Tag
Der Kode ist auch bei Tumorschmerzen anzuwenden, bei denen akute Schmerzexazerbationen oder Therapieresistenz von tumorbedingten oder tumorassoziierten Schmerzzuständen im Vordergrund des Krankheitsbildes stehen und den Einsatz spezieller schmerztherapeutischer Verfahren und Techniken erfordern
Die Anwendung dieses Kodes erfordert die Dokumentation von mindestens drei Aspekten der Effektivität der Therapie (Analgesie, Symptomintensität, Symptomkontrolle, Ermöglichung aktiver Therapie)
Der Kode ist nicht anwendbar bei Schmerztherapie nur am Operationstag
8-91b Interdisziplinäre multimodale schmerztherapeutische Kurzzeitbehandlung
Hinw.:
Diese Prozedur wird als Therapieerprobung nach einer interdisziplinären algesiologischen Diagnostik (1-910) oder als Therapiestabilisierung nach einer interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie (8-918 ff.) durchgeführt
  • Mindestmerkmale:
    • Behandlung unter Leitung eines Arztes mit der Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie
    • Die Behandlungsdauer beträgt maximal 6 Tage
    • Interdisziplinäre Teambesprechung zum Therapieverlauf
    • Einbeziehung von mindestens 3 Fachdisziplinen, davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin sowie die gleichzeitige Anwendung von mindestens drei der folgenden aktiven Therapieverfahren: Psychotherapie (Verhaltenstherapie), Physiotherapie, Entspannungsverfahren, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, sensomotorisches Training, Arbeitsplatztraining, künstlerische Therapie (Kunst- oder Musiktherapie) oder sonstige übende Therapien patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen
8-91c Teilstationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie
Exkl.:
Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie (8-918 ff.)
Interdisziplinäre multimodale schmerztherapeutische Kurzzeitbehandlung (8-91b)
Hinw.:
Jeder teilstationäre schmerztherapeutische Behandlungstag, an dem die nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden, ist einzeln zu kodieren
Die interdisziplinäre algesiologische Diagnostik kann mit dem Kode 1-910 verschlüsselt werden, wenn die dort angegebenen Bedingungen erfüllt sind
  • Mindestmerkmale:
    • Vor Beginn der teilstationären interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie wurde eine interdisziplinäre algesiologische Diagnostik unter Mitarbeit von mindestens 2 Fachdisziplinen (davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin) mit psychometrischer und physischer Funktionstestung und abschließender Teambesprechung abgeschlossen
    • Teamintegrierte Behandlung chronischer Schmerzpatienten unter fachärztlicher Behandlungsleitung nach festgelegtem Behandlungsplan. Zum Team gehört ein ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut
    • Der verantwortliche Arzt besitzt die Zusatzweiterbildung Spezielle Schmerztherapie
    • Ärztliche Visite oder Teambesprechung mit Behandlungsplanung
    • Gesamtaufenthaltsdauer pro Tag in der teilstationären Einrichtung (inkl. Erholungszeiten) von mindestens 240 Minuten
    • Die Größe der Behandlungsgruppen ist auf maximal 8 Patienten begrenzt
  • Vorhandensein folgender Verfahren:
    • Physiotherapie oder Sporttherapie oder andere körperlich übende Verfahren
    • Ärztliche oder psychologische Psychotherapie
  • Als teamintegriert angewandte Verfahrensarten gelten:
    • Körperlich übende Verfahren wie z.B. aktivierende Physiotherapie, Trainingstherapie, Ausdauertraining, Dehnungsübungen, sensomotorisches Training, Ergotherapie, Arbeitsplatztraining
    • Psychotherapeutisch übende, auch durch Kotherapeuten erbrachte Verfahren wie z.B. Muskelrelaxation, Autogenes Training
    • Ärztlich oder psychologisch psychotherapeutische Verfahren wie z.B. psychologische Schmerztherapie, Gruppenpsychotherapie, Edukation, Alltagsplanung, störungsorientierte Einzeltherapie
    • Sonstige Verfahren wie z.B. soziale Interventionen, Kreativtherapie, künstlerische Therapie (Kunst- oder Musiktherapie)
Eine gleichzeitige akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung ist gesondert zu kodieren
  • 8-91c.0 Basisbehandlung
    Hinw.:
    • Mindestmerkmale:
      • Teamintegrierter Einsatz von mindestens zwei der genannten Verfahren
      • Mindestens 120 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie
    • .00 Zwei übende oder sonstige Verfahren
    • .01 Zwei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
    • .02 Zwei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
  • 8-91c.1 Umfassende Behandlung
    Hinw.:
    • Mindestmerkmale:
      • Teamintegrierter Einsatz von mindestens drei der genannten Verfahren
      • Mindestens 180 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie
    • .10 Drei übende oder sonstige Verfahren
    • .11 Drei Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
    • .12 Drei Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
  • 8-91c.2 Intensivbehandlung
    Hinw.:
    • Mindestmerkmale:
      • Teamintegrierter Einsatz von mindestens vier der genannten Verfahren
      • Mindestens 240 Minuten Therapiezeit pro Tag in Einzel- und/oder Gruppentherapie
  • .20 Vier oder mehr übende oder sonstige Verfahren
  • .21 Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten
  • .22 Vier oder mehr Verfahren, zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten
  • .23 Vier oder mehr Verfahren, davon ein ärztlich oder psychologisch psychotherapeutisches Verfahren von mindestens 60 Minuten und zusätzlich ein ärztliches oder psychotherapeutisches Einzelgespräch von mindestens 30 Minuten