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OPS Version 2014

Kapitel 9
ERGÄNZENDE MASSNAHMEN
(9-20...9-99)

Andere Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen
(9-70...9-70)

Hinw.:
Ein Kode aus diesem Bereich ist nur für Leistungen anzugeben, die in Einrichtungen im Geltungsbereich des § 17d KHG erbracht wurden
Die gleichzeitige somatische Diagnostik und Behandlung sind gesondert zu kodieren

9-70 Spezifische Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen

9-700 Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen
Exkl.:
Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-60), Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-61), Psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-62), Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-63)
Hinw.:
Ein erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-640 ff.), eine kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-641 ff.), die integrierte klinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-642), der indizierte komplexe Entlassungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-645 ff.), ein erhöhter Aufwand bei drohender oder bestehender psychosozialer Notlage bei Erwachsenen (9-646 ff.), der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern (9-510 ff.) und eine aufwendige Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen beim Erwachsenen (1-903) sind gesondert zu kodieren
Ein Kode aus diesem Bereich ist für jeden stationären Aufenthalt nur einmal anzugeben, sofern die spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung an mindestens 7 Tagen angewendet wurde oder wenn bei weniger als 7 Tagen ein vorzeitiger Abbruch der Behandlung in diesem Setting erfolgte
Sofern beispielsweise für den somatischen Entzug oder aus anderen Gründen vor oder auch während der qualifizierten Entzugsbehandlung eine Intensivbehandlung oder eine andere den Komplexkodes 9-60 bis 9-63 entsprechende Versorgung erforderlich ist, sind jeweils die zutreffenden Kodes aus 9-60 bis 9-63 für diese Zeiten anzuwenden. Diesbezügliche Behandlungstage können nicht der spezifischen qualifizierten Entzugsbehandlung zugerechnet werden. Als erster Tag der spezifischen qualifizierten Entzugsbehandlung gilt dann der Tag nach Abschluss der (jeweiligen) Komplexbehandlung (9-60 bis 9-63). Als letzter Tag der qualifizierten Entzugsbehandlung gilt der Tag der Aufnahme der jeweiligen Komplexbehandlung (9-60 bis 9-63). Wird die spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung unterbrochen, so werden die Behandlungstage in der qualifizierten Entzugsbehandlung addiert und die Summe kodiert
Ein Kode aus diesem Bereich kann bei einfachem oder multiplem Substanzmissbrauch angegeben werden und ist nicht bei isolierter Nikotinabhängigkeit (Tabak), Koffeinabhängigkeit oder nicht stoffgebundenen Abhängigkeiten anzuwenden
Die diagnostische und therapeutische Gesamtverantwortung liegt bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Mindestmerkmale:
    • Somatischer Entzug, sofern keine Intensivbehandlung erfolgt
    • Therapiezielorientierte Behandlung durch ein multidisziplinär zusammengesetztes Behandlungsteam mit mindestens 3 Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Suchttherapeuten, Sozialpädagogen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen)
    • Differenzierte somatische und psychiatrische Befunderhebung mit Diagnostik und Behandlung von Folge- und Begleiterkrankungen
    • Information und Aufklärung über Abhängigkeitserkrankungen, Förderung von Veränderungsbereitschaft, soziale Stabilisierung, Motivierung zur problemspezifischen Weiterbehandlung
    • Leitlinienbasiertes, standardisiertes suchtmedizinisches und soziales Assessment
    • Ressourcen- und lösungsorientiertes Therapiemanagement unter Einsatz differenzierter Therapieelemente (mindestens 3 Therapieelemente pro Woche) patientenbezogen in Kombination von Gruppen- und Einzeltherapie: z. B. psychoedukative Informationsgruppen, medizinische Informationsgruppen, themenzentrierte Einzel- und Gruppentherapie, Ergotherapie, Krankengymnastik/Bewegungstherapie, Entspannungsverfahren
    • Ggf. Angehörigeninformation und -beratung
    • Information über externe Selbsthilfegruppen, ggf. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen des Suchthilfesystems
    • Ggf. Eingliederung des Patienten in das bestehende regionale Suchthilfesystem
9-700.0 Weniger als 7 Behandlungstage
Inkl.:
Vorzeitiger Abbruch nach weniger als 7 Behandlungstagen
9-700.1 Mindestens 7 bis höchstens 14 Behandlungstage
9-700.2 Mindestens 15 bis höchstens 21 Behandlungstage
9-700.3 Mindestens 22 bis höchstens 28 Behandlungstage
9-700.4 Mindestens 29 Behandlungstage