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ICD-10-WHO Version 2016

Kapitel XX
Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität
(V01-Y98)

Unfälle
(V01-X59)

Transportmittelunfälle
(V01-V99)

Hinw.:

Der folgende Abschnitt besteht aus 12 Gruppen. Diejenigen, die sich auf Landtransportmittelunfälle (V01-V89) beziehen, geben die Fortbewegungsart des Unfallopfers wieder und sind weiter unterteilt, um das "Gegenüber" des Unfallopfers oder die Art des Ereignisses zu beschreiben. Das Fahrzeug, das von der verletzten Person benutzt wurde, wird durch die ersten zwei Stellen bezeichnet, weil dessen Angabe als wichtigster Faktor für Präventionszwecke betrachtet wird.

Exkl.:
Ereignis, dessen Umstände unbestimmt sind (Y31-Y33)
Tätlicher Angriff durch vorsätzlich verursachten Kraftfahrzeugunfall (Y03)
Unfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, aber ohne Bezug zu den typischen Risiken der Fortbewegung, z.B. Verletzung beim Kampf an Bord eines Schiffes, Beteiligung eines Transportmittels bei einer Naturkatastrophe, Zerquetschung eines Fingers beim Schließen der Fahrzeugtür (W00-X59)
Unfälle von Personen bei der Instandhaltung oder Reparatur von Transportmitteln (nicht in Bewegung), es sei denn, sie werden durch ein anderes sich bewegendes Transportmittel verletzt (W00-X59)
Vorsätzliche Selbstbeschädigung (X81-X83)

Einleitung

Definitionen zu Transportmittelunfällen
  1. Ein Transportmittelunfall (V01-V99) ist jeder Unfall, an dem Fahrzeuge beteiligt sind, die ständig oder zeitweilig zur Beförderung von Personen oder Gütern benutzt werden.
  2. Ein öffentlicher Verkehrsweg [Verkehrsstraße] oder eine öffentliche Straße ist die gesamte Breite zwischen den Besitzgrenzen (oder anderen Grenzlinien), die der Öffentlichkeit aus Rechts- oder Gewohnheitsgründen zum Zwecke der Beförderung von Personen oder Gütern zur Verfügung steht. Ein Fahrweg ist der Teil des öffentlichen Verkehrsweges, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt und eingerichtet ist und im allgemeinen dazu verwendet wird.
  3. Ein Verkehrsunfall ist jeder Fahrzeugunfall, der sich auf einem öffentlichen Verkehrsweg ereignet [d.h. ein Unfall, der auf einem Verkehrsweg beginnt oder endet oder an dem ein sich teilweise auf dem Verkehrsweg befindendes Fahrzeug beteiligt ist]. Ein Fahrzeugunfall wird als auf einem öffentlichen Verkehrsweg geschehen angenommen, wenn kein anderer Ort angegeben ist. Unfälle, an denen ausschließlich Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] beteiligt sind, die normalerweise nicht auf öffentlichen Straßen verkehren, werden als Unfälle außerhalb des Verkehrs klassifiziert, es sei denn, das Gegenteil wird festgestellt.
  4. Ein Verkehrsunfall außerhalb des Verkehrs ist jeder Fahrzeugunfall, der sich nicht auf einem öffentlichen Verkehrsweg ereignet.
  5. Ein Fußgänger ist jede in einen Unfall verwickelte Person, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls weder in oder auf einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], Eisenbahnzug, Straßenbahnwagen, tierbespannten oder anderen Fahrzeug befand, noch ritt oder ein Fahrrad benutzte.
    Inkl.:
    Benutzer eines Fußgängerbeförderungsmittels wie:
    • Karren
    • Kinderroller
    • Kinderwagen
    • Rollschuhe
    • Rollstuhl (mit Motorantrieb)
    • Schlitten
    • Schlittschuhe
    • Skateboard
    • Skier
    • Sportkinderwagen
    Person:
    • bei Behebung einer Motorpanne
    • beim Radwechsel eines Fahrzeuges
    • zu Fuß
  6. Ein Fahrer ist derjenige Insasse eines Transportfahrzeuges, der es führt oder zu führen beabsichtigt.
  7. Ein Fahrgast [Passagier] ist jeder Insasse eines Transportfahrzeuges mit Ausnahme des Fahrers.
    Exkl.:
    Person, die auf der Außenseite eines Fahrzeuges befördert wird - siehe Definition (h)
  8. Eine Person auf der Außenseite eines Fahrzeuges ist jede Person, die von einem Fahrzeug befördert wird, jedoch nicht den Platz einnimmt, der normalerweise für den Fahrer oder die Fahrgäste oder für den Gütertransport vorgesehen ist.
    Inkl.:
    Person (mitfahrend auf):
    • Dach (Gepäckträger)
    • Karosserie
    • sich an der Außenseite festhaltend
    • Stoßstange [Kotflügel]
    • Trittbrett
    • Trittleiter
  9. Ein Fahrrad ist jedes Landtransportfahrzeug, das ausschließlich Pedalantrieb besitzt.
    Inkl.:
    Dreirad
    Velo
    Exkl.:
    Motorisiertes Fahrrad - siehe Definition (k)
  10. Ein Radfahrer [Velofahrer] ist jede Person, die auf einem Fahrrad fährt oder in einem Fahrradbeiwagen oder -anhänger mitfährt.
  11. Ein Motorrad ist ein zweirädriges, ein- oder zweisitziges Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], bei Ausstattung mit Beiwagen dreirädrig. Der Beiwagen gilt als Teil des Motorrades.
    Inkl.:
    Fahrrad mit Hilfsmotor
    Mofa
    Moped
    Motorrad:
    • mit Beiwagen
    • o.n.A.
    Motorroller
    Velo mit Hilfsmotor
    Exkl.:
    Motorisiertes Dreirad - siehe Definition (m)
  12. Ein Motorradfahrer ist jede Person, die auf einem Motorrad fährt oder in einem Motorradbeiwagen oder -anhänger mitfährt.
  13. Ein dreirädriges Kraftfahrzeug ist ein motorisiertes Dreirad, das vornehmlich zur Benutzung auf Straßen bestimmt ist.
    Inkl.:
    Dreirädriger Kraftfahrwagen
    Motorisierte Rikscha
    Motorisiertes Dreirad
    Exkl.:
    Geländegängiges Spezialfahrzeug - siehe Definition (x)
    Motorrad mit Beiwagen - siehe Definition (k)
  14. Ein Personenkraftwagen [Automobil] ist ein vierrädriges Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Beförderung von bis zu zehn Personen bestimmt ist. Ein Anhänger oder Wohnwagen, der von einem Personenkraftwagen gezogen wird, wird als Teil des Personenkraftwagens angesehen.
  15. Die Bezeichnungen Kraftfahrzeug oder Fahrzeug werden für verschiedene Transportmittel benutzt. Die ortsübliche Verwendung dieser Bezeichnungen sollte für die Kodierung ausschlaggebend sein. Wenn die Bezeichnungen mehrdeutig benutzt werden, sollte mit "nicht näher bezeichnet" verschlüsselt werden. Ein Anhänger oder Wohnwagen, der von einem Fahrzeug gezogen wird, wird als Teil des Fahrzeuges angesehen.
  16. Ein Lieferwagen ist ein vier- oder sechsrädriges Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Güterbeförderung bestimmt ist, dessen Gewicht unter der ortsüblichen Grenze für die Einstufung als Lastkraftwagen liegt und zu dessen Führung kein besonderer Führerschein benötigt wird.
  17. Ein Lastkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Güterbeförderung bestimmt ist, die ortsüblichen Merkmale für die Einstufung als Lastkraftwagen hinsichtlich des Gesamtgewichts (gewöhnlich mehr als 3500 kg) erfüllt und zu dessen Führung ein besonderer Führerschein benötigt wird.
    Inkl.:
    Schwerlastfahrzeug
  18. Ein Autobus ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Beförderung von mehr als 10 Personen bestimmt ist und zu dessen Führung ein besonderer Führerschein benötigt wird.
    Inkl.:
    Oberleitungsbus
    Reisebus
    Reisecar
  19. Ein Eisenbahnzug oder Eisenbahnfahrzeug ist ein für den Verkehr auf einem Schienenweg bestimmtes Fahrzeug mit oder ohne angekoppelte Wagen.
    Inkl.:
    Eisenbahnzug jeder Antriebsart [Dieselöl] [Elektrizität] [Dampf]:
    • Ein- oder Zweischienenfahrzeuge
    • Seilbahn
    • Untergrundbahn oder Hochbahn
    Sonstige Fahrzeuge, die für den Verkehr auf Schienen bestimmt sind
    Stadtbahn:
    • elektrische Bahn (verkehrt hauptsächlich auf eigenem, für den anderen Verkehr gesperrtem Bahnkörper)
    • Straßenbahn (verkehrt hauptsächlich auf eigenem, für den anderen Verkehr gesperrtem Bahnkörper)
    Exkl.:
    Elektrische Stadtbahnen [Straßenbahnen], die zum Verkehr auf einem Bahnkörper bestimmt sind, der Teil einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Verkehrsweges ist - siehe Definition (s)
  20. Eine Straßenbahn ist ein schienengebundenes Fahrzeug, das vorwiegend für die Beförderung von Personen innerhalb eines Stadtgebietes bestimmt ist und benutzt wird. Es unterliegt gewöhnlich der allgemeinen Verkehrsregelung und fährt hauptsächlich auf einem Bahnkörper, der Teil des Fahrweges ist. Ein an den Triebwagen gekoppelter Anhänger gilt als Teil der Straßenbahn.
    Inkl.:
    Elektrische Stadtbahn oder Straßenbahn im Stadtverkehr auf Straßen oder öffentlichen Verkehrswegen
    Tram
    Trambahn (-Wagen)
  21. Ein vorwiegend auf Betriebsgelände eingesetztes Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das vornehmlich zur Benutzung innerhalb der Gebäude und auf dem Gelände von industriellen oder kommerziellen Einrichtungen bestimmt ist.
    Inkl.:
    Batteriebetrieben:
    • Passagierfahrzeug auf Flughäfen
    • Rollwagen (Gepäck) (Post)
    Förderkorb, -karren oder -wagen (mit Kraftantrieb) in Bergwerk oder Steinbruch
    Gabelstapler
    Gepäckkarren auf Bahnhof (mit Kraftantrieb)
    Holzlader
    Industriekarren mit Eigenantrieb
    Kohlenwagen im Bergwerk
  22. Ein vorwiegend in der Landwirtschaft eingesetztes Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das speziell für den Einsatz in der Landwirtschaft (Gartenbau) bestimmt ist, wie z.B. zur Bodenarbeit, zum Ackerbau und zur Ernte sowie zum Materialtransport auf dem landwirtschaftlichen Betrieb.
    Inkl.:
    Landmaschinen mit Eigenantrieb
    Mähdrescher
    Traktor (und Anhänger)
  23. Ein Baustellen-Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das speziell für den Einsatz beim Bau (und Abbruch) von Straßen, Gebäuden oder anderen Bauwerken bestimmt ist.
    Inkl.:
    Bagger
    Bulldozer
    Kipper
    Löffelbagger
    Planierraupe
    Straßenwalze
  24. Ein geländegängiges Spezialfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug], das aufgrund seiner besonderen Bauart unebenes, wenig tragfähiges und schneebedecktes Gelände überwinden kann. Charakteristische Konstruktionsmerkmale sind z.B. große Bodenfreiheit des Fahrwerks, Kettenantrieb, Spezialräder und -reifen oder Luftkissen.
    Inkl.:
    Luftkissenfahrzeug für festes oder sumpfiges Gelände
    Motorschlitten
    Exkl.:
    Luftkissenfahrzeug für offenes Gewässer - siehe Definition (y)
  25. Ein Wasserfahrzeug ist jede Maschine zur Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Wasser.
    Inkl.:
    Luftkissenfahrzeug o.n.A.
  26. Ein Flugzeug ist jedes Fahrzeug zur Beförderung von Personen oder Gütern in der Luft.
Klassifikations- und Kodierregeln für Transportmittelunfälle
  1. Wenn unklar ist, ob es sich bei einem Ereignis um einen Unfall im Verkehr oder einen Unfall außerhalb des Verkehrs handelt, wird folgendes angenommen:
    1. Um einen Unfall im Verkehr handelt es sich, wenn das Ereignis in den Kategorien V10-V82 und V87 klassifizierbar ist.
    2. Um einen Unfall außerhalb des Verkehrs handelt es sich, wenn das Ereignis in den Kategorien V83-V86 klassifizierbar ist. In diesen Kategorien ist das Unfallopfer entweder ein Fußgänger oder der Insasse eines Fahrzeugs, das vornehmlich zum Gebrauch auf nicht öffentlichen Straßen bestimmt ist.
  2. Wenn bei Unfällen mehr als eine Transportmittelart beteiligt ist, sollte folgende Rangfolge benutzt werden:
    • Luftfahrzeug und Raumfahrzeug (V95-V97)
    • Wasserfahrzeug (V90-V94)
    • Sonstige Transportmittelarten (V01-V89, V98-V99)
  3. Bei einem Transportmittelunfall wird das Unfallopfer als Fußgänger klassifiziert (Kategorien V01-V09), wenn es sich bei dem Unfallopfer nicht um einen Fahrzeuginsassen handelt und das Unfallopfer wie folgt beschrieben wird:
    • Geschlagen
    • Getötet
    • Nachgeschleift
    • Überfahren
    • Umgeworfen
    • Verletzt
    • Zerquetscht
    • von jedem Transportmittel, einschließlich
    • Auto
    • Bulldozer
    • Bus
    • dreirädriges Fahrzeug
    • Fahrrad
    • gerittenes Tier
    • Lastkraftwagen
    • Lieferwagen
    • Motorrad
    • Personenkraftwagen
    • Schwerlastfahrzeug
    • Straßenbahn
    • tierbespanntes Fahrzeug
    • Traktor
    • Tram (-Bahn)
    • Velo
    • Wohnwagen
    • Zug
  4. Bei einem Transportmittelunfall ohne Hinweis auf das Verhalten des Unfallopfers wie z.B.:
    • Auto
    • Bulldozer
    • Bus
    • Fahrrad
    • Flugzeug
    • Lastkraftwagen
    • Lieferwagen
    • Luftfahrzeug
    • Motorisiertes Dreirad
    • Motorrad
    • Personenkraftwagen
    • Schiff
    • Schwerlastfahrzeug
    • Straßenbahn
    • Traktor
    • Tram (-Bahn)
    • Velo
    • Wasserfahrzeug
    • Wohnwagen
    • Zug
    • Schiffbruch
    • Unfall
    • Zertrümmerung
    • Zusammenstoß
    • o.n.A.
    wird das erwähnte Unfallopfer als Fahrzeuginsasse oder Fahrer klassifiziert.
    Wenn mehr als ein Fahrzeug erwähnt ist, sollten keine Vermutungen darüber angestellt werden, welches Fahrzeug vom Unfallopfer benutzt wurde, außer wenn es sich um gleiche Fahrzeuge handelt. Statt dessen sind die Schlüsselnummern der Kategorien V87-V88, V90-V94, V95-V97 anzuwenden, wobei die Rangfolge in Hinweis 2 zu berücksichtigen ist.
  5. Enden Transportmittelunfälle wie z.B.:
    Fahrzeug (Motor) (ohne Motor):
    • aus der Kurve geraten
    • außer Kontrolle geraten (durch):
      • Einschlafen des Fahrers
      • Platzen eines Reifens [Reifenpanne]
      • überhöhte Geschwindigkeit
      • Unaufmerksamkeit des Fahrers
      • Versagen eines mechanischen Teils
    mit einem Zusammenstoß, ist der Unfall als Zusammenstoß zu klassifizieren. Wenn bei dem Unfall kein Zusammenstoß erfolgt, wird der Unfall entsprechend dem Fahrzeugtyp als Unfall ohne Zusammenstoß klassifiziert.
  6. Enden Transportmittelunfälle, die sich ereignen, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, wie z.B.:
    • Brand, ausgebrochen in
    • Bruch eines Teils
    • Explosion eines Teils
    • Gegenstand fällt in oder auf
    • Getroffenwerden von Gegenstand, geworfen in oder gegen
    • Sturz, Sprung oder unbeabsichtigtes Gestoßenwerden aus
    • Unbeabsichtigte Vergiftung durch Auspuffgas
    • Verletzung durch:
      • Geschleudertwerden gegen Teil des oder Gegenstand in
      • sich bewegendes Teil
    • Fahrzeug in Bewegung
    mit einem Zusammenstoß, ist der Unfall als Zusammenstoß zu klassifizieren. Wenn bei dem Unfall kein Zusammenstoß erfolgt, wird der Unfall entsprechend dem Fahrzeugtyp als Unfall ohne Zusammenstoß klassifiziert.
  7. Landtransportmittelunfälle beschrieben als:
    • Umstürzen (ohne Zusammenstoß) sind enthalten in V18.-, V28.-, V38.-, V48.-, V58.-, V68.- und V78.-
    • Zusammenstoß (durch Verlust der Kontrolle) (auf Verkehrsweg) von Fahrzeug mit:
      • Baum
      • Erdrutsch (im Stillstand)
      • Gegenstand, vor Fahrzeug geworfen
      • herabgestürztem Gestein
      • Hydrant, Strommast etc.
      • Leitplanke
      • Schutzgeländer oder Sperrgitter
      • sonstigen feststehenden, beweglichen oder sich bewegenden Gegenständen
      • Straßenbefestigungsmauer
      • Stützpfeiler (Brücke) (Überführung)
      • Verkehrsinsel
      • vorübergehend aufgestelltem Verkehrs- oder Hinweisschild
      • sind enthalten in V17.-, V27.-, V37.-, V47.-, V57.-, V67.- und V77.-
    • Zusammenstöße mit einem Tier (gehütet, ungehütet) sind enthalten in V10.-, V20.-, V30.-, V40.-, V50.-, V60.- und V70.-
    • Zusammenstöße mit einem tierbespannten Fahrzeug oder einem Tier, das eine Person trägt, sind enthalten in V16.-, V26.-, V36.-, V46.-, V56.-, V66.- und V76.-

Fußgänger bei Transportmittelunfall verletzt
(V01-V09)

Exkl.:
Zusammenstoß eines Fußgängers (oder von ihm benutzten Beförderungsmittel) mit anderem Fußgänger (oder von diesem benutzten Beförderungsmittel) (W51)
Zusammenstoß eines Fußgängers (oder von ihm benutzten Beförderungsmittel) mit anderem Fußgänger (oder von diesem benutzten Beförderungsmittel) mit anschließendem Sturz (W03)
Modifikatoren

Bei den Kategorien V01-V06 sind die folgenden vierten Stellen zu benutzen:

KodeTitel
.0
Unfall außerhalb des Verkehrs
.1
Verkehrsunfall
.9
Nicht näher bezeichnet, ob Verkehrsunfall oder Unfall außerhalb des Verkehrs

V01 Fußgänger bei Zusammenstoß mit Fahrrad verletzt

V02 Fußgänger bei Zusammenstoß mit zwei- oder dreirädrigem Kraftfahrzeug verletzt

V03 Fußgänger bei Zusammenstoß mit Personenkraftwagen oder Lieferwagen verletzt

V04 Fußgänger bei Zusammenstoß mit Lastkraftwagen oder Autobus verletzt

V05 Fußgänger bei Zusammenstoß mit Eisenbahnzug oder Eisenbahnfahrzeug verletzt

V06 Fußgänger bei Zusammenstoß mit sonstigem nichtmotorisiertem Fahrzeug verletzt

Inkl.:
Bei Zusammenstoß mit tierbespanntem Fahrzeug, gerittenem Tier oder Straßenbahn

V09 Fußgänger bei sonstigen und nicht näher bezeichneten Transportmittelunfällen verletzt

Inkl.:
Fußgänger von Spezialfahrzeug verletzt
V09.0 Fußgänger bei Transportmittelunfall außerhalb des Verkehrs verletzt, mit Beteiligung sonstiger und nicht näher bezeichneter Kraftfahrzeuge
V09.1 Fußgänger bei nicht näher bezeichnetem Transportmittelunfall außerhalb des Verkehrs verletzt
V09.2 Fußgänger bei Verkehrsunfall verletzt, mit Beteiligung sonstiger und nicht näher bezeichneter Kraftfahrzeuge
V09.3 Fußgänger bei nicht näher bezeichnetem Verkehrsunfall verletzt
V09.9 Fußgänger bei nicht näher bezeichnetem Transportmittelunfall verletzt
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