Das Forschungsdatenzentrum
Das Forschungsdatenzentrum ermöglicht nutzungsberechtigten Institutionen die Daten der gesetzlichen Krankenversicherung für definierte Auswertungszwecke auszuwerten. Dies erfolgt nach den §§ 303a bis 303f Sozialgesetzbuch V sowie der Datentransparenzverordnung.
Mit der Neufassung der §§ 303a-e SGB V und dem ergänzten § 303f wurden am 07.11.2019 im Bundestag die Weichen für die Aufgaben der Datentransparenz neu gestellt. Die Datenaufbereitungsstelle wird zu einem Forschungsdatenzentrum (FDZ) mit deutlich erweitertem Aufgabengebiet. Mit der Neufassung der der Datentransparenzverordnung und der Datentransparenz-Gebührenverordnung hat das BMG die Vorgaben der §§303a-f SGB V konkretisiert und eine Übergangsregelung geschaffen. Die beiden Verordnungen sind am 10.07.2020 in Kraft getreten.
Zurzeit werden die rechtlichen, technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen des neuen Forschungsdatenzentrums definiert und implementiert. Das neue FDZ soll deutlich leistungsfähiger werden. Es wird mehr Daten früher zugänglich machen. Eine zügigere Antragsbearbeitung soll gewährleistet werden. Dazu wird u.a. ein elektronisches Antragsverfahren entwickelt. Anträge können Sie dann über das Internet stellen.