Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels

Vom 6. Dezember 2018

Am 1. Januar 2019 tritt der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Operationen und sonstigen Prozeduren nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2019 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Operationen- und Prozedurenschlüssels Version 2019 als PDF. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 9. November 2017 (BAnz AT 28.11.2017 B5) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Für die Anwendung des OPS wird Folgendes bestimmt:
Für Prozeduren an paarigen Organen oder Körperteilen ist zur Angabe der Seitenlokalisation eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzuwenden (obligatorische Anwendung):

  • R für rechts
  • L für links
  • B für beidseitig

Für die Anwendung des OPS in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich bestimmt, dass ausschließlich die vom Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen gemäß § 87 SGB V im Anhang 2 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs aufgeführten Kodes zu verwenden sind.

Bonn, den 6. Dezember 2018

215 - 20542 - 02

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Orlowski

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 21.12.2018 B4
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Freitag, den 21. Dezember 2018
Datum der Bekanntmachung: 2018-12-06
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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