Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels

Vom 27. Oktober 2016

Am 1. Januar 2017 tritt der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen maschinenlesbaren oder daraus erstellten gedruckten Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Operationen und sonstigen Prozeduren nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2017 in Kraft. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Operationen- und Prozedurenschlüssels vom 6. November 2015 (BAnz AT 23.11.2015 B5) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Für die Anwendung des OPS wird Folgendes bestimmt:
Für Prozeduren an paarigen Organen oder Körperteilen ist zur Angabe der Seitenlokalisation eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzuwenden (obligatorische Anwendung):

  • R für rechts
  • L für links
  • B für beidseitig

Für die Anwendung des OPS in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich bestimmt, dass ausschließlich die vom Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen gemäß § 87 SGB V im Anhang 2 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs aufgeführten Kodes zu verwenden sind.

Bonn, den 27. Oktober 2016

215 - 20542 - 02

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Orlowski

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 21.11.2016 B2
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Montag, den 21. November 2016
Datum der Bekanntmachung: 2016-10-27
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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