Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung gemäß §§ 301 Abs. 2 Satz 3
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Änderung des Schlüssels zur Angabe von Diagnosen

Vom 8. November 2000

Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 tritt die "ICD-10-SGB-V" in der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen maschinenlesbaren Version 2.0 oder daraus erstellter gedruckter Fassung als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 SGB V in Kraft. Für die Angabe von Diagnosen nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 7 SGB V tritt die "Bekanntmachung über die Inkraftsetzung eines Schlüssels zur Angabe von Diagnosen gemäß den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juni 1999" (BAnz. S. 10 985) zum 31. Dezember 2000 außer Kraft.

Für die Anwendung der "ICD-10-SGB-V" (Version 2.0) gilt Folgendes:

  • Zur Spezifizierung der Diagnoseangaben für die Seitenlokalisation darf nur eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:
    • rechts: R,
    • links: L,
    • beidseits: B.

    Die Zusatzkennzeichen zur Angabe der Diagnosesicherheit A, Z und V dürfen nicht mehr verwendet werden.

  • Schlüsselnummern, die mit einem Zusatzkennzeichen versehen und im Druck typografisch hervorgehoben sind, dürfen ausschließlich als Sekundärcodes, d. h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden, soweit dies als notwendige Ergänzung bzw. Spezifizierung der Diagnose erforderlich ist.
  • Schlüsselnummern aus Kapitel XXI, die nicht das unter Nummer 2 genannte Zusatzkennzeichen aufweisen und im Druck nicht typografisch hervorgehoben sind, dürfen als Primärschlüssel verwendet werden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung erforderlich sind.

Für die Angabe der Diagnosen nach § 295 SGB V gilt die "ICD-10-SGB-V" auf Grund der "Bekanntmachung über die Inkraftsetzung eines Schlüssels zur Angabe von Diagnosen gemäß den §§ 295 und 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juni 1999" (BAnz. S. 10 985) in der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen maschinenlesbaren Version 1.3 oder daraus erstellter gedruckter Fassungen fort.

Bonn, den 29. September 2003
216 - 43548 - 5

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Schulte-Sasse

Quellenangaben

ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 52
Bundesanzeiger-Nr.: 214
Bundesanzeiger-Seite: 21874
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Mittwoch, den 15. November 2000
Datum der Bekanntmachung: 2000-11-08
Institution: Bundesministerium für Gesundheit

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