Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung über die Einführung eines Diagnoseschlüssels zur Angabe auf den Abrechnungsunterlagen für die Krankenkassen

Vom 17. Juni 1993

Das Bundesministerium für Gesundheit setzt mit Wirkung zum 1. Januar 1994 gemäß § 295 Abs. 1 Satz 3 und § 301 Abs. 2 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266) als Diagnoseschlüssel die "Internationale Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen (ICD)" in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellten 9. Revision in vierstelliger Fassung mit Stand vom 1. Januar 1993 in der maschinenlesbaren Version 6.0 oder daraus erstellter gedruckter Fassung in Kraft.

Bonn, den 17. Juni 1993
226 - 44 076

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Schulte

Quellenangaben

ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 45
Bundesanzeiger-Nr.: 125
Bundesanzeiger-Seite: 6253
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Freitag, den 9. Juli 1993
Datum der Bekanntmachung: 1993-06-17
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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