Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung über die Einführung eines Schlüssels nach § 295 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Angabe von Diagnosen auf den Abrechnungsunterlagen für die Krankenkasse

Vom 27. Juli 1995

Das Bundesministerium für Gesundheit setzt mit Wirkung zum 1. Januar 1996 gemäß § 295 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Juni 1994, BGBl. I S. 1229) als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD)" in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen 10. Revision in vierstelliger Fassung in der maschinenlesbaren Version 1.0 oder daraus erstellter gedruckter Fassung in Kraft.

Für die Krankenhäuser gilt weiterhin die als Diagnosenschlüssel gemäß § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 17. Juni 1993 in Kraft gesetzte 9. Revision der "Internationalen Klassifikation der Krankheiten, Verletzungen und Todesursachen".

Bonn, den 27. Juli 1995
226 - 44822 - 1

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Schulte

Quellenangaben

ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 47
Bundesanzeiger-Nr.: 147
Bundesanzeiger-Seite: 8658
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Dienstag, den 8. August 1995
Datum der Bekanntmachung: 1995-07-27
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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