Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung über die Anwendung der ICD-10 in der vertragsärztlichen Versorgung
nach § 295 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 18. Dezember 1995

Ergänzend zur Bekanntmachung vom 27. Juli 1995 (BAnz. S. 8658) teilt das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 295 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Anwendung der ICD-10 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung folgendes mit:

Nach § 295 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen verpflichtet, in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen und in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen anzugeben. Die Diagnosen sind nach dem vierstelligen Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln.

Die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebene "Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10)" enthält, ebenso wie die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene Fassung, nicht nur Diagnosen, sondern auch "Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität" (Kapitel XX - Kategorien V01 bis Y98) sowie "Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Einrichtungen des Gesundheitswesens führen" (Kapitel XXI - Kategorien Z00 bis Z99).

Die in diesen Kapiteln aufgeführten Schlüsselnummern stehen nicht für Diagnosen; sie dürfen daher in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen und in dem Abschnitt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 295 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht angegeben werden.

Bonn, den 18. Dezember 1995
226 - 44 822 - 1

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Griesewell

Quellenangaben

ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 47
Bundesanzeiger-Nr.: 242
Bundesanzeiger-Seite: 12854
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Sonnabend, den 23. Dezember 1995
Datum der Bekanntmachung: 1995-12-18
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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