Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 6. Dezember 2018

Am 1. Januar 2019 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundes­ministeriums für Gesundheit herausgegebenen Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2019 in Kraft. Verbindliche Referenzfassung ist das Systematische Verzeichnis des Diagnosenschlüssels Version 2019 als PDF. Die Bekannt­machung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 9. November 2017 (BAnz AT 28.11.2017 B4) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:
    • R für rechts
    • L für links
    • B für beidseitig
  • Schlüsselnummern, die mit „*“ oder „!“ gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, d. h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkenn­zeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):
    • A für eine ausgeschlossene Diagnose
    • V für eine Verdachtsdiagnose
    • Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
    • G für eine gesicherte Diagnose
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebiets ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Bonn, den 6. Dezember 2018

215 - 20542 - 01

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Orlowski

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 21.12.2018 B3
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Freitag, den 21. Dezember 2018
Datum der Bekanntmachung: 2018-12-06
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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