Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung nach den §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 27. Oktober 2016

Am 1. Januar 2017 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen maschinenlesbaren oder daraus erstellten gedruckten Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2017 in Kraft. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 06. November 2015 (BAnz AT 23.11.2015 B4) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben in Bezug auf die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:
    • R für rechts
    • L für links
    • B für beidseitig
  • Schlüsselnummern, die mit "*" oder "!" gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, das heißt zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):
    • A für eine ausgeschlossene Diagnose
    • V für eine Verdachtsdiagnose
    • Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
    • G für eine gesicherte Diagnose.
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Bonn, den 27. Oktober 2016

215 - 20542 - 01

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Orlowski

Quellenangaben

Fundstelle: BAnz AT 21.11.2016 B1
Erscheinungsdatum: Veröffentlicht am Montag, den 21. November
Datum der Bekanntmachung: 2016-10-27
Institution: Bundesministerium für Gesundheit

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