Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung gemäß §§ 295 und 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
zur Anwendung des Diagnosenschlüssels

Vom 21. September 2011

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 tritt der Diagnosenschlüssel (ICD-10-GM) in den vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen maschinenlesbaren oder daraus erstellten gedruckten Fassungen als Schlüssel zur Angabe von Diagnosen nach den §§ 295 und 301 SGB V in der Version 2012 in Kraft. Die Bekanntmachung zur Anwendung des Diagnosenschlüssels vom 21. Oktober 2010 (BAnz. S. 3751) tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Für die Anwendung der ICD-10-GM wird Folgendes bestimmt:

  • Zur Spezifizierung der Diagnosenangaben für die Seitenlokalisation darf eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen angegeben werden:
    • R für rechts
    • L für links
    • B für beidseitig.
  • Schlüsselnummern die mit "*" oder "!" gekennzeichnet sind, dürfen ausschließlich als Sekundärkodes, d.h. zusätzlich zu einer Schlüsselnummer, verwendet werden. Sie sind nur anzugeben, soweit dies als notwendige Ergänzung oder Spezifizierung der Diagnose sowie für Zwecke der Abrechnung erforderlich ist.

Für die Anwendung der ICD-10-GM in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 295 SGB V wird zusätzlich Folgendes bestimmt:

  • Zur Angabe der Diagnosensicherheit ist eines der nachgenannten Zusatzkennzeichen anzugeben (obligatorische Anwendung):
    • A für eine ausgeschlossene Diagnose
    • V für eine Verdachtsdiagnose
    • Z für einen (symptomlosen) Zustand nach der betreffenden Diagnose
    • G für eine gesicherte Diagnose.
  • Für die hausärztliche Versorgung, im organisierten Notfalldienst und in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes ist die Angabe der vierstelligen Schlüsselnummer ausreichend.

Bonn, den 21. September 2011
215 - 20542 - 01

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Orlowski

Quellenangaben

Dokumentnummer: BZ5673
ISSN: 0344-7634
Bundesanzeiger-Jahrgang: 63
Bundesanzeiger-Nr.: 169
Bundesanzeiger-Seite: 3751
Erscheinungsdatum: Ausgegeben am Donnerstag, den 10. November 2011
Datum der Bekanntmachung: 2011-09-21
Institution: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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