Downloadbedingungen für die deutschsprachige Fassung der ICF

Mit Wirkung vom 26. Mai 2020 wurde das DIMDI in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegliedert. Alle Rechte des DIMDI an den vom DIMDI herausgegebenen Klassifikationen gehen damit auf das BfArM über. Mit dem Download von Dateien kommt ein Nutzungsvertrag zwischen Ihnen und dem BfArM zustande. Sie verpflichten sich dadurch, unsere Abgabebedingungen einzuhalten. Diese umfassen:

§ 1 Urheberrecht/Nutzungsumfang

  1. Bei der amtlichen ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) handelt es sich um ein "anderes amtliches Werk" i. S. des § 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Urheberrechte an der deutschsprachigen Fassung liegen bei der WHO (World Health Organization).
  2. Bei Beachtung des Änderungsverbotes (§ 62 UrhG) und des Gebotes der Quellenangabe (§ 63 UrhG) verfügen autorisierte Nutzer bzw. Erwerber (§1 Abs. 4) für die genehmigten Zwecke (§1 Abs. 5) über die Nutzungsrechte an diesem Werk.
  3. Die ICF darf nur so genutzt werden, wie in der Klassifikation und in der Einführung und den Anhängen zur ICF beschrieben (s.a. § 1 Abs. 7 ec).
  4. Autorisierte Nutzer bzw. Erwerber sind alle Personen, die die ICF innerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland einsetzen wollen. Nutzer bzw. Erwerber in anderen Ländern, deren Amtssprache Deutsch ist, sind nur dann autorisiert, wenn die landesweite Nutzung der ICF im öffentlichen Gesundheitssektor durch eine entsprechende Lizenzvereinbarung der jeweiligen Landesregierung genehmigt wurde.
  5. Genehmigte Zwecke sind alle Aktivitäten, die von der für die Festlegung oder Erfüllung der jeweiligen Aufgaben offiziell zuständigen Stelle als notwendig oder zweckmäßig erachtet werden. Dies beinhaltet unter anderem die Nutzung der Klassifikation für die folgenden Aktivitäten:
    1. Erhebung, Zusammenführung, Auswertung von oder Berichterstattung über Funktionsfähigkeitsdaten durch, an, in oder bei regionalen und lokalen Verwaltungen und deren Auftragnehmern sowie Krankenhäusern, Kliniken, medizinischem Fachpersonal und anderen Organisationen, die mit der Administration von Gesundheitsprogrammen oder vergleichbaren Anwendungen betraut sind
    2. Berichterstattung in Bezug auf Funktionsfähigkeitsinformationen an nationale, regionale und lokale Verwaltungen zum Zweck der Gesundheitsinformation und Statistik
    3. Entwicklung von elektronischen Werkzeugen und Systemen für die unter a) und b) genannten administrativen und statistischen sowie Forschungs- und Planungszwecke
    4. Erhebung, Zusammenführung, Auswertung, Verbreitung oder sonstige Anwendungen von Funktionsfähigkeitsdaten (und der dafür verwendeten elektronischen Werkzeuge und Systeme) durch akademische Institutionen (einschließlich ihrer Kliniken), gemeinnützige oder Nichtregierungsorganisationen und deren Auftragnehmer oder durch sonstige Organisationen oder Personen zur Unterstützung der für die unter a) bis c) genannten genehmigten behördlichen Zwecke erfolgen mit Genehmigung des BfArM.
    5. Entwicklung von Informations- und Schulungsmaterialien sowie von Erprobungsverfahren zur Implementierung der vorstehend unter a) bis d) genannten Anwendungen und Systeme
    Die genehmigten Zwecke müssen in einer Weise durchgeführt werden, die der ICF und den Definitionen und Standards entspricht, die gemäß den Nomenklaturvorschriften der Weltgesundheitsversammlung (1967) entwickelt wurden.
  6. Der Erwerber ist nicht berechtigt, die ICF im erworbenen Format auszugsweise oder vollständig an Dritte weiterzugeben. Der autorisierte Erwerber ist berechtigt, vom Format abgeleitete Mehrwertprodukte zu fertigen und zu vertreiben, solange dies im Rahmen der Regelungen von §1 Absatz 5 a) bis e) erfolgt.
  7. Wollen Sie vom Format abgeleitete Mehrwertprodukte an Dritte weitergeben (vervielfältigen), so gelten die nachstehenden Vereinbarungen und Sie verpflichten sich, diese Vereinbarungen ebenfalls an Dritte weiterzugeben:
    1. Änderungen an den Schlüsselnummern, Begriffen und den dazugehörigen Texten, an den Hinweisen für die Benutzung des Schlüssels und sonstigen Informationen für die Kodierung sind nicht gestattet.
    2. Das Werk darf keine kommerzielle Werbung enthalten. Erlaubt sind lediglich werbende Hinweise auf (verlags-)eigene Produkte, jedoch dürfen auch diese Hinweise nicht innerhalb des Klassifikationstextes stehen.
    3. Die Entfernung eines eventuell in den Dateien vorhandenen Wasserzeichens ist unzulässig.
    4. Bei der Erstellung von Druckwerken sind auf der Rückseite der Titelblätter die im Anhang zu den Downloadbedingungen für die ICF aufgeführten Texte und Angaben aufzunehmen. Wegen der Gestaltung der Titelblatt-Vorderseiten und der Buchumschläge ist eine Rücksprache mit dem BfArM erforderlich.
      Hersteller solcher Druckwerke werden gebeten, von jedem Titel ein Referenzexemplar an das BfArMzu senden.
      Informationen zum Meldeverfahren der Deutschen Nationalbibliothek finden Verleger unter www.dnb.de - Erwerbung - Meldeverfahren.
    5. In jedes elektronische Dokument oder maschinenlesbare Weitergabeexemplar ist die folgende Formulierung aufzunehmen:
      1. Die Erstellung erfolgt unter Verwendung der maschinenlesbaren Fassung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI).
      2. ICF-Kodes, -Begriffe und -Texte © Weltgesundheitsorganisation, übersetzt und herausgegeben durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information von der International classification of functioning , disability and health – ICF, herausgegeben durch die Weltgesundheitsorganisation
      3. Die ICF muss so genutzt werden, wie in der Klassifikation und in der Einführung und in den Anhängen zur ICF beschrieben. Die Nutzung muss insbesondere gemäß der in Anhang 3 "Mögliche Verwendung der Liste der Aktivitäten und Partizipationen" als Option 4 "Verwendung der gleichen Domänen sowohl für die Aktivitäten als auch für Partizipation [Teilhabe] mit einer umfänglichen Überlappung der Domänen" beschriebenen Weise erfolgen. Die Beurteilungsmerkmale sind entsprechend Anhang 2 "Kodierungsleitlinien für die ICF" anzuwenden, Skala und prozentuale Bereiche dürfen ohne Genehmigung der WHO nicht geändert werden.

      § 2 Gewährleistung und Haftung

      1. Für Schäden, die durch Fehler bei der Herstellung bzw. Bearbeitung der gelieferten Werke entstehen, haftet das BfArM nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es wird nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens geschuldet.
      2. Sie stellen das BfArM frei von Ansprüchen, die dadurch entstehen, dass Sie die Rechte Dritter bei der Vervielfältigung und Weitergabe von Daten nach § 1 Abs. 7 dieses Vertrages verletzen.

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