Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Seitentitel: DIMDI - Wegweiser MPI - Glossar
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© DIMDI 1995-2013 Letzte Änderung: 09.09.10 a.ingwoe
Glossar
Für die Wegweiser zum Medizinprodukte-Informationssystem finden
Sie in diesem Glossar alle relevanten Begriffe erläutert.
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- Anzeigender-Code
- Bei der erstmaligen Adresserfassung wird dem Anzeigepflichtigen
der Anzeigender-Code automatisch zugeordnet.
Dieser Code, mit der Form DE/00000xxxxx,
dient der eindeutigen Identifizierung im
Medizinprodukte-Informationssystem und wird immer unterhalb der
Navigationsleiste angezeigt sowie in jede Anzeige integriert. Der
Anzeigender-Code ist systemintern mit dem Usercode verknüpft. Dadurch wird
gewährleistet, dass der Anzeigepflichtige die alleinigen
Schreibrechte für seine Anzeigen besitzt. Im Bereich der klinischen
Prüfungen wird der sog. Sponsor-Code vergeben, der den Sponsor
einer Klinischen Prüfung/Leistungsbewertungsprüfung eindeutig
identifiziert.
- Anzeigepflichtiger
- Anzeigepflichtig für MP und IVD nach § 25 MPG ist der
Hersteller, sein deutscher Bevollmächtigter oder Einführer, der
Verantwortliche für das Zusammensetzen von Systemen oder
Behandlungseinheiten sowie Betriebe oder Einrichtungen, die
Medizinprodukte aufbereiten oder sterilisieren. Anzeigepflichtig
für klinische Prüfungen/Leistungsbewertungsprüfungen ist der
Auftraggeber bzw. Sponsor.
- Auftraggeber
- siehe Sponsor
- Behörden-Code
- Der Code der zuständigen Behörde setzt sich zusammen aus dem
Zwei-Buchstaben-Länder-Code nach ISO 3166, gefolgt von
einem Schrägstrich, den Buchstaben CA und der Nummer der Behörde im
Staat, z.B. DE/CA37. Die Listen mit Adress- und Kontaktdaten der
zuständigen Behörden sind verfügbar unter:
Zuständige Behörden für Medizinprodukte.
- Benannte Stellen
- Benannte Stellen sind staatlich akkreditierte Stellen, die den
Herstellern bescheinigen, dass ein Medizinprodukt sowohl den
EU-rechtlichen Anforderungen als auch dem deutschem Recht
entspricht. Die Benannten Stellen erfassen die Meldungen zu
erteilten, eingeschränkten, geänderten, ersetzten, ausgesetzten,
zurückgezogenen oder verweigerten Bescheinigungen (nach § 18 MPG)
im Medizinprodukte-Informationssystem. Die Liste mit Adress- und
Kontaktdaten der Benannten Stellen ist verfügbar unter:
Benannte Stellen.
- Bescheinigung
- Bescheinungen zur Zertifizierung von Medizinprodukten und IVD
werden von den Benannten Stellen ausgestellt. Die Benannten Stellen
vergeben bei Registrierung die "Nummer der Bescheinigung". Diese
Bescheinigungsnummer muss im MP-Informationssystem bei den
Produktanzeigen eingetragen werden. Sie besteht aus der 4-stelligen
Kennummer der Benannten Stelle, gefolgt von einem Schrägstrich und
einer Registriernummer, Beispiel: 0044/0427-1350 (0044 = Kennummer
der Benannten Stelle).
- BfArM
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Aufgaben und
Zuständigkeiten des BfArM im Medizinproduktebereich sind in § 32
Absatz 1 MPG geregelt und umfassen u.a. die Bewertung der
technischen und medizinischen Anforderungen und der Sicherheit von
Medizinprodukten sowie die Genehmigungen von klinischen Prüfungen
und Leistungsbewertungsprüfungen.
- Bundesoberbehörde (BoB)
- Bundesoberbehörden sind einem Bundesministerium unmittelbar
nachgeordnet, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Gesundheit sind dies: das BfArM, die BZgA und das PEI.
- BZgA
- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist
eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit (BMG). Die BZgA nimmt für den Bund Aufgaben der
Prävention und Gesundheitsförderung wahr.
- DIMDI-Kundennummer
- Die 8-stellige DIMDI-Kundennummer ist eine Buchstaben- und
Zahlenkombination, die mit dem Buchstaben X beginnt. Die
DIMDI-Kundennummer wird für die Funktion "Passwort vergessen?"
benötigt.
- EDMA-Klassifikation
- Zur Verschlüsselung von In-vitro-Diagnostika wird die
englischsprachige Klassifikation der EDMA (European Diagnostic Manufacturers
Association) verwendet. Die EDMA-Klassifikation, die sowohl
die Reagenzien- als auch die Instrumente-Klassifikation beinhaltet,
ist mit Suchfunktionen in das Medizinprodukte-Informationssystem
integriert. Die im MP-Informationssystem verfügbaren
EDMA-Bezeichnungen und Codes stammen aus älteren
Klassifikationsversionen. Bei Bedarf können diese als einzelne
Dateien heruntergeladen werden.
- Ethik-Kommission (EK)
- Ab März 2010 muss der Sponsor die Anträge auf Genehmigung und
zustimmende Bewertung vor Beginn der klinischen Prüfung und
Leistungsbewertungsprüfung an die zuständige Bundesoberbehörde und
an eine zuständige nach Landesrecht gebildete Ethik-Kommission (EK)
stellen. Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, den Prüfplan und die
weiteren einzureichenden Unterlagen, nach ethischen und rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen. Die Liste mit Adress- und Kontaktdaten
der Ethik-Kommissionen ist verfügbar unter:
Liste der registrierten Ethik-Kommissionen.
- Formularnummer
- Jede neue Anzeige und jede Änderungsanzeige erhält eine eigene
Formularnummer. Die 8-stellige Formularnummer wird systemintern
erzeugt. Gespeicherte, in Bearbeitung befindliche, weitergeleitete,
registrierte oder zurückgegebene Anzeigen sind mit Hilfe der
Formularnummer recherchierbar.
- Genereller Widerruf
- Wenn Sie als Anzeigepflichtiger (Hersteller, Bevollmächtigter,
Einführer etc.) Ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben und Ihre
Produkte nicht mehr in Verkehr bringen, dann müssen Sie einen
"Generellen Widerruf" anzeigen. Mit dem Generellen Widerruf werden
alle mit Ihrem Anzeigenden-Code verknüpften Adressdaten und
Produkte in einem Schritt widerrufen. Ihre Dokumente verbleiben im
Datenbestand und erhalten alle den Eintrag "Widerrufsanzeige".
- GMDN
- Die Global Medical Device
Nomenclature (GMDN) ist eine internationale
englischsprachige Nomenklatur für Medizinprodukte. Die GMDN wird
zurzeit in verschiedene Sprachen übersetzt und soll zukünftig das Universal Medical Device Nomenclature
System (UMDNS) ersetzen.
- In-vitro-Diagnostikum - Produkttyp
- Die Unterscheidung in aktive und nichtaktive
In-vitro-Diagnostika wurde vom DIMDI vorgenommen, um Sie als
Anzeigpflichtiger bei der Auswahl Ihrer richtigen zuständigen
Behörde zu unterstützen. Es handelt sich nicht um rechtlich
anwendbare Begriffe.
- In-vitro-Diagnostikum - Klassifizierung
- In-vitro-Diagnostika werden einer Liste aus Anhang II der
Richtlinie 98/79/EG zugeordnet bzw. sind Produkte zur
Eigenanwendung oder sonstige Produkte.
- Klinische Prüfung
- Die Eignung von Medizinprodukten für den vorgesehenen
Verwendungszweck ist durch eine klinische Bewertung anhand von
klinischen Daten zu belegen. Ab März 2010 darf in Deutschland mit
der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes erst begonnen werden,
wenn die zuständige Bundesoberbehörde dies genehmigt hat und die
zuständige Ethik-Kommission diese zustimmend bewertet hat (§ 20
MPG).
- Kundennummer
- siehe DIMDI-Kundennummer
- Leistungsbewertungsprüfung
- Gemäß § 19 MPG ist die Eignung von In-vitro-Diagnostika für den
vorgesehenen Verwendungszweck durch eine Leistungsbewertung anhand
geeigneter Daten zu belegen (wissenschaftliche Literatur,
Ergebnisse aller Leistungsbewertungsprüfungen). Ab März 2010 darf
in Deutschland mit einer Leistungsbewertungsprüfung eines
Medizinproduktes erst begonnen werden, wenn die zuständige
Bundesoberbehörde dies genehmigt hat und die zuständige
Ethik-Kommission diese zustimmend bewertet hat (§ 20 MPG).
- Medizinprodukt - Kategorie, Kategoriecode
- Im Medizinprodukte-Informationssystem ist bei den Anzeigen zu
Medizinprodukten ein zutreffender Kategoriebegriff mit Kategoriecode auszuwählen. Begriff und Code basieren auf der DIN EN ISO
15225 (Spezifikation für ein Nomenklatursystem für Medizinprodukte
zum Zweck des regulativen Datenaustauschs).
- Medizinprodukt - Klasse
- Medizinprodukte mit Ausnahme der aktiven implantierbaren
Medizinprodukte werden klassifiziert. Diese Klassifizierung erfolgt
nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie
93/42/EWG.
- Medizinprodukt - Produkttyp
- Gemäß Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG werden Medizinprodukte
in aktive, nichtaktive und Medizinprodukte mit Messfunktion
eingeteilt.
- MPG
- Das Medizinproduktegesetz (MPG) mit allen dazugehörigen
Verordnungen und Bekanntmachungen regelt den Verkehr mit
Medizinprodukten in Deutschland. Es ist die gesetzliche Grundlage
für das Medizinprodukte-Informationssystem und gibt die
Rahmenbedingungen vor.
- Nomenklaturbezeichnung, Nomenklaturcode
- Im Medizinprodukte-Informationssystem werden die
Medizinprodukte mit der deutschen Version des UMDNS (Universal Medical Device Nomenclature
System) verschlüsselt, für die Verschlüsselung von
In-vitro-Diagnostika wird die englischsprachige EDMA-Klassifikation
eingesetzt. UMDNS und EDMA-Klassifikation sind mit Suchfunktionen
zur Eingabe der passenden Bezeichnungen integriert.
- Nummer der Bescheinigung
- siehe Bescheinigung
- Organisationstyp
- Im Medizinprodukte-Informationssystem ist mit Organisationstyp
der Typ des Anzeigenden gemeint, d.h. Hersteller, Bevollmächtigter,
Einführer, Sponsor etc..
- Passwort
- Für den Zugang zum MP-Informationssystem ist eine
Zugangsberechtigung, bestehend aus Usercode und Passwort,
erforderlich. Der Usercode ist nicht veränderbar.
Das Passwort muss vom Nutzer individuell definiert werden. Für eine
hohe Sicherheit müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Das
Passwort muss mindestens 8 Stellen lang sein (höchstens 16
Stellen). Neben Buchstaben muss zumindest eine Zahl oder ein
Sonderzeichen innerhalb des Passworts enthalten sein. Es werden
Klein- und Großbuchstaben unterschieden. Erlaubte Sonderzeichen
sind: !, #, $, %, (, ), +, ?, @, [, ], _, {, }, |, ~.
- Passwort vergessen
- Wenn Sie Ihr Passwort vergessen haben oder der Zugang nach
mehreren Fehlversuchen gesperrt ist, fordern Sie über den Link
"Passwort vergessen?" beim Einstieg in das
Medizinprodukte-Informationssystem ein neues Passwort an (unter
Angabe Ihrer DIMDI-Kundennummer undUsercode). Das neue Passwort wird
an Ihre hinterlegte E-Mail-Adresse versendet und ist
wiederum nach der Anmeldung von Ihnen zu ersetzen.
- Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
- Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und
zuständig für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel. Die
Aufgaben und Zuständigkeiten des PEI im Medizinproduktebereich sind
in § 32 Absatz 2 MPG geregelt. Ab März 2010 ist das PEI auch
zuständig für die Anträge auf Genehmigung von
Leistungsbewertungsprüfungen mit
Hochrisiko-In-vitro-Diagnostika.
- Prüfstelle
- Klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen können an
mehreren Prüfstellen durchgeführt werden. Die Adressen aller
beteiligten Prüfstellen sind im Antragsverfahren zu melden.
- Produkttyp
- siehe Medizinprodukt - Produkttyp
- Sicherheitsbeauftragter
- Gemäß § 30 MPG muss der Anzeigepflichtige die Daten des
Sicherheitsbeauftragten anzeigen. Jeder Wechsel dieser Person ist
ebenfalls anzuzeigen. Der Sicherheitsbeauftragte für
Medizinprodukte hat bekannt gewordene Meldungen über Risiken bei
Medizinprodukten zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen
Maßnahmen zu koordinieren.
- Sonderanfertigung
- Sonderanfertigung ist ein Medizinprodukt, das nach
schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen
eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei
einem namentlich benannten Patienten bestimmt ist.
- Sponsor
- Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die
Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und Finanzierung
einer klinischen Prüfung bei Menschen oder einer
Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika übernimmt (§ 3
Abs. 23 MPG). Der Sponsor ist verantwortlich für die Anträge auf
Genehmigung bzw. zustimmende Bewertung seiner klinischen Prüfung.
- Sponsor-Code
- Bei der erstmaligen Adresserfassung wird dem Anzeigepflichtigen
der Anzeigender-Code automatisch zugeordnet.
Dieser Code dient der eindeutigen
Identifizierung im Medizinprodukte-Informationssystem und wird
immer unterhalb der Navigationsleiste angezeigt sowie in jede
Anzeige integriert. Der Anzeigender-Code ist systemintern mit dem
Usercode verknüpft. Dadurch wird gewährleistet, dass der
Anzeigepflichtige die alleinigen Schreibrechte für seine Anzeigen
besitzt. Im Bereich der klinischen Prüfungen wird der sog. Sponsor-Code vergeben, der den Sponsor
einer klinischen Prüfung/Leistungsbewertungsprüfung eindeutig
identifiziert.
- Teilwiderruf
- Wenn Sie als Anzeigepflichtiger bisher z.B. gleichzeitig
Hersteller als auch Bevollmächtigter waren, und nun Ihre
Geschäftstätigkeit als einer der Organisationstypen eingestellt
haben und die zugehörigen Produkte nicht mehr in Verkehr bringen,
dann können Sie einen "Teilwiderruf" anzeigen. Mit dem Teilwiderruf
werden die mit dem betreffenden Organisationstyp verknüpften
Produkte in einem Schritt widerrufen. Ihre Produktanzeigen
verbleiben im Datenbestand und erhalten alle den Eintrag
"Widerrufsanzeige". Die Adressdaten werden so geändert, dass der
widerrufene Organisationstyp nicht mehr in der Adressanzeige
erscheint.
- UMDNS
- Die Nomenklatur Universal Medical Device Nomenclature
System (UMDNS) dient der Verschlüsselung von
Medizinprodukten. Das DIMDI gibt die deutsche Version des UMDNS
heraus. In das Medizinprodukte-Informationssystem ist die UMDNS
Nomenklatur mit Suchfunktionen integriert.
-
Usercode
- Für den Zugang zum MP-Informationssystem ist eine
Zugangsberechtigung, bestehend aus Usercode und Passwort,
erforderlich. Anzeigepflichtige und Sponsoren beantragen ihre
Zugangsberechtigung beim DIMDI, zuständige Behörden beantragen ihre
Zugangsberechtigung bei den obersten Landesbehörden. Der Usercode wird vom DIMDI generiert
und ist nicht veränderbar, das zugehörige Erstzugangspasswort wird
auch vom DIMDI generiert, muss aber vom Nutzer in ein individuelles
Passwort geändert werden.
- Vorkommnis
- Ein Vorkommnis ist eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine
Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit
der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Medizinprodukts, die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu
einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt
hat, geführt haben könnte oder führen könnte (MPSV § 2 Abs. 1).
- Widerruf
- siehe genereller Widerruf oder Teilwiderruf
- Zugangsberechtigung
- Für Nutzung des Medizinprodukte-Informationssystems benötigen
alle berechtigten Nutzer (Anzeigepflichtige,
Sponsoren/Auftraggeber, Behörden, Benannte Stellen) eine
individuelle Zugangsberechtigung, bestehend aus Usercode und Passwort.