Mit der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes darf in Deutschland erst begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 22 MPG zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des § 22a MPG genehmigt hat.
Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 MPG erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen. Näheres regelt § 22 MPG. Die Ethik-Kommission hat die Aufgabe, den Prüfplan und die erforderlichen Unterlagen zu prüfen, insbesondere nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten und ob die im MPG genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Adress- und Kontaktdaten der zuständigen Ethik-Kommissionen finden Sie unter:
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