Hier finden Sie versionsspezifische Hinweise zu den Komplexkodes für Psychiatrie und Psychosomatik im OPS. Sie werden bei Bedarf unterjährig ergänzt.
Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).
Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das Jahr 2013 auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.
Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.
Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).
Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das Jahr 2012 auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.
Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.
Die OPS-Kodes für die Behandlung bzw. Diagnostik von psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen (9-60 bis 9-69 bzw. 1-903, 1-904) gelten ab dem 1. Januar 2010 neben der patientenbezogenen Dokumentation der Behandlungsbereiche nach der Psychiatrie-Personalverordnung (OPS 9-98).
Die OPS-Kodes 9-60…9-64 sind für Erwachsene formuliert. Kinder- und jugendpsychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen werden als "Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen" unter den OPS-Kodes 9-65…9-69 kodiert. Da im Versorgungsbereich des Fachgebietes Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Kode 9-63) auch Kinder und Jugendliche behandelt werden (z.B. Patientinnen und Patienten mit psychogenen Essstörungen wie Anorexia nervosa), können dieser OPS-Kode und ggf. der Kode 9-642 in diesem Fachgebiet übergangsweise für das Jahr 2011 auch bei Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren kodiert werden, wenn die anderen Kriterien dieser Kodes erfüllt sind.
Der Kode 9-61 enthält unter "Mindestmerkmale" eine Liste von
Patientenmerkmalen und einen Hinweis, wie die Merkmale zu addieren
sind. Es kann vorkommen, dass bei einem Patienten von den in dieser
Liste aufgeführten Merkmalen als einziges das Merkmal "Gesetzliche Unterbringung" zutrifft. (Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Patient wegen erheblichen
Selbstverletzungen ohne beabsichtigten Suizid gesetzlich
untergebracht ist.) In diesem Fall liegt zwar wie gefordert
mindestens ein Merkmal vor, dieses Merkmal "Gesetzliche
Unterbringung" ist aber bei der Addition der für den Patienten
zutreffenden Merkmale nicht zu berücksichtigen.
Um gesetzlich untergebrachte Patienten einheitlich
abzubilden, ist auch in diesen Fällen ein Kode aus dem Bereich
9-614 (für Patienten mit 1 bis 2 Merkmalen) zu wählen.
In den Kodebereichen 9-60…9-69 sowie 1-903 und 1-904 gibt
es folgenden Hinweis:
"Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter
erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, hier
spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser
Berufsgruppe entsprechenden, vergüteten Beschäftigungsverhältnis
stehen"
Zu diesem Hinweis folgende Klarstellung:
Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung
der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung
entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder
Diplom-(Sozial-)Pädagoge erhalten.
Diese Hinweise werden ggf. ergänzt, wenn weiterer Klärungsbedarf bei den Anwendern besteht.