Krankenhäuser, die für die Krankenkassen Leistungen erbringen
dürfen, sind seit 2003 gesetzlich verpflichtet, alle zwei Jahre
Qualitätsberichte zu veröffentlichen.
Die Krankenhäuser informieren mit diesen Berichten Patienten,
Versicherte, einweisende Ärzte und Krankenkassen über Ausstattung,
Qualitätssicherungsmaßnahmen, Fallzahlen, Komplikationsraten,
besondere Kompetenzen, Erfüllung von Fortbildungspflichten und
andere Kenngrößen ihrer Häuser.
Die nach Inhalt und Struktur vorgegebenen und daher einheitlichen Berichte schaffen Transparenz in der Krankenhauslandschaft, ermöglichen Kontrollen und ggf. Sanktionen durch die Krankenkassen und unterstützen Patienten bei der Auswahl eines geeigneten Krankenhauses.
Die Berichte müssen Fallzahlen für Hauptdiagnosen, stationär durchgeführte Prozeduren und ambulante Operationen enthalten; die Häuser können außerdem Diagnosen und Prozeduren nennen, in denen sie besondere Kompetenzen ausweisen möchten.
Diagnosen müssen dabei nach der jeweils geltenden Version der ICD-10-GM, Prozeduren und ambulante Operationen nach dem OPS kodiert werden.
Rechtsgrundlage der Regelungen über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser ist § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V.
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) beim Gemeinsamen Bundesausschuss G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA gibt zu den Qualitätsberichten zwei hilfreiche Dokumente für Patienten und Versicherte heraus: