des Kuratoriums für Fragen der Klassifikationen im Gesundheitswesen (KKG) beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Gemäß Erlass des BMG vom Dezember 2005 veröffentlicht und
koordiniert das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) das OID-Register für das Deutsche
Gesundheitswesen. Das DIMDI übernimmt die Funktion der zentralen
Datenhaltung und Registratur sowie die Koordination des
Informationsflusses zwischen den Institutionen.
Zur Beratung der Weiterentwicklung des OID-Systems für das
Deutsche Gesundheitswesen wird im Auftrag des Bundesministeriums
für Gesundheit eine Arbeitsgruppe beim Kuratorium für Fragen der
Klassifikation im Gesundheitswesen eingesetzt, in der die
maßgeblichen Fachkreise vertreten sind. Mit diesem Statut regelt
das Bundesministerium für Gesundheit in Abstimmung mit den in § 2
Abs. 1 genannten stimmberechtigten Organisationen das Nähere über
die Verfahrensweise der Arbeitsgruppe.
Das Bundesministerium für Gesundheit setzt eine Arbeitsgruppe OID des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen ein, im Folgenden AG OID des KKG genannt.
(1) Der AG OID des KKG gehören zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statutes folgende Organisationen als Mitglieder an:
(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit ernannt. Änderungen in der Mitgliederzusammensetzung werden durch die Geschäftsstelle unmittelbar nach Bekanntwerden veröffentlicht.
(3) Jedes Mitglied benennt zwei Vertreter. Wenn die Vertreter verhindert sind, so kann die Organisation Stellvertreter benennen.
(1) Die AG OID des KKG hat insbesondere die Aufgaben:
Die Regeln für die Vergabe von OID im deutschen Gesundheitswesen werden durch die AG OID des KKG unter Berücksichtigung internationaler Vorgaben erstellt, welche auch für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich ist. Die AG OID des KKG wird vom DIMDI koordiniert. Sie berät bei Erweiterungen und Änderungen des zentralen OID-Konzeptes.
Die AG OID des KKG gibt Empfehlungen ab, insbesondere
(2) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Institutionen, von denen die Mitglieder des KKG vorgeschlagen werden, bleiben unberührt.
Geschäftsstelle für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der AG OID des KKG ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über die Übernahme von weitergehenden fachlichen Arbeiten gemäß § 3 durch die Geschäftsstelle.
(1) Die Sitzungen der AG OID des KKG finden mindestens einmal im
Jahr statt. Die Geschäftsstelle lädt mit einer Frist von mindestens
vier Wochen zu den Sitzungen der AG OID des KKG ein und leitet
diese. Jedes Mitglied benachrichtigt bei Verhinderung seiner
Vertreter die Geschäftsstelle. Der Einladung sind eine Tagesordnung
und die Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung
sind. Über Änderungen der Tagesordnung ist von den Mitgliedern zu
beschließen. Der Sitzungsort ist grundsätzlich der Amtssitz des
Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information,
kann aber in Abstimmung mit der AG OID an anderen Orten
stattfinden.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich.
(3) Die Ergebnisse der Beratung nach § 3 Abs.1 einschließlich
der dazugehörigen von der AG OID des KKG beschlossenen Begründungen
unterliegen nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit.
(1) Die AG OID des KKG ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die AG OID des KKG berät unter Berücksichtigung der
gültigen IT-Normen. Die Beratungsergebnisse werden mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet.
(1) Über die Sitzung der AG OID des KKG ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift muss enthalten:
Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Gästen der AG OID und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten.
(2) Einwendungen gegen den Wortlaut einer Niederschrift sind schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen und in einem schriftlich abgestimmten Verfahren, spätestens bei der nächsten Sitzung zu berücksichtigen. Die Niederschrift ist durch die Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
(3) Zur Erleichterung der Niederschriftführung ist eine Tonaufzeichnung zugelassen. Hierzu ist die vorherige Zustimmung aller Sitzungsteilnehmer am Sitzungstag einzuholen.
(1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das DIMDI.
(2) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter sowie der Gäste an den Sitzungen einschließlich der Entschädigungen für den Zeitaufwand trägt die entsendende Institution.
Das Statut tritt nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information in Kraft.