DIMDI medizinwissen, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)


Seitentitel: DIMDI - Statut des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (KKG) beim Bundesministerium für Gesundheit
Webadresse,URL: http://www.dimdi.de/de/klassi/koop/kkg/statut.htm

Statut des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen (KKG) beim Bundesministerium für Gesundheit

(vom 30. Juni 1995;
§ 2 Abs. 3 geändert mit Wirkung vom 1. März 2000;
§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 geändert mit Wirkung vom 8. Oktober 2002;
§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 geändert mit Wirkung vom 12. März 2008;
§ 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 geändert mit Wirkung vom 18. November 2008;
§ 2 Abs. 1 geändert mit Wirkung vom 18. Mai 2009)

Das Bundesministerium für Gesundheit und die in § 2 genannten Institutionen haben einvernehmlich das nachstehende Statut errichtet.

§ 1 Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen

Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen gebildet, im folgenden KKG genannt.

§ 2 Zusammensetzung, Ernennung, Mitgliedschaft

  1. Dem KKG gehören als stimmberechtigte Organisationen an:
    • die Bundesärztekammer, vertreten durch ein Mitglied,
    • die Kassenärztliche Bundesvereinigung, vertreten durch ein Mitglied,
    • die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, vertreten durch drei Mitglieder,
    • der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Verband der privaten Krankenversicherung, vertreten durch insgesamt vier Mitglieder,
    • die Unfallversicherungsträger, vertreten durch zwei Mitglieder,
    • die Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch ein Mitglied,
    • die Deutsche Krankenhausgesellschaft, vertreten durch zwei Mitglieder.
    Dem KKG gehören als nicht stimmberechtigte Organisationen (Gäste) an:
    • das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, vertreten durch ein Mitglied,
    • die Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung, vertreten durch ein Mitglied,
    • das Institut des Bewertungsausschusses, vertreten durch ein Mitglied.
  2. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der entsendenden Institution ernannt. Auf Vorschlag der entsendenden Institution beruft das Bundesministerium für Gesundheit Mitglieder oder deren Stellvertreter ab.
  3. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende. Diese sind im KKG stimmberechtigt.
  4. Die persönliche Zugehörigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter zum KKG dauert vier Jahre. Ein nachrückendes Mitglied nimmt die Aufgabe für den Rest der ursprünglichen Berufungsdauer wahr. Eine Wiederberufung ist zulässig.

§ 3 Aufgaben

  1. Das KKG berät das Bundesministerium für Gesundheit bei der Erarbeitung, Pflege und Weiterentwicklung von amtlichen Klassifikationen im Gesundheitsbereich, insbesondere der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und der Internationalen Klassifikation der Prozeduren in der Medizin und sonstiger amtlicher Klassifikationen im Gesundheitswesen.
  2. Das KKG gibt Empfehlungen ab, insbesondere
    • zur Entwicklung und Pflege ergänzender, nicht-amtlicher Klassifikationen im Gesundheitswesen,
    • zur Entwicklung von Anwendungshilfen für medizinische Klassifikationen
    • zu klassifikatorischen Fragen der Entwicklung von Erfassungs- und Auswertungssystemen zur systematischen Dokumentation der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung,
    • zu klassifikatorischen Fragen der Entwicklung von Erfassungs- und Auswertungssystemen für die klinische und epidemiologische Forschung und für die Qualitätssicherung,
    • zur Erarbeitung und Vertretung des deutschen Standpunktes in internationalen Klassifikationsgremien, insbesondere in entsprechenden Gremien der Europäischen Union und der WHO.
  3. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Institutionen, von denen die Mitglieder des KKG vorgeschlagen werden, bleiben unberührt.

§ 4 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des KKG finden mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern statt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu den Sitzungen des KKG ein und leitet diese. Jedes Mitglied benachrichtigt bei Verhinderung einen seiner Stellvertreter. Der Einladung sind eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind. Über Änderungen der Tagesordnung ist von den Mitgliedern zu beschließen. Zur ersten Sitzung lädt das Bundesministerium für Gesundheit ein. Sitzungsort ist grundsätzlich der Amtssitz des DIMDI.
  2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmer sind über den Ablauf der Arbeit und den Inhalt der Beratungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann über die Öffentlichkeit der Sitzungen oder die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit entscheiden. Die Ergebnisse der Beratung nach § 3 Abs. 1 und die Empfehlungen nach § 3 Abs. 2, einschließlich der dazugehörigen vom KKG beschlossenen Begründungen, sowie etwaige Minderheitsvoten mit ihren Begründungen unterliegen nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit.
  3. Die Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen ist an die Person der berufenen Mitglieder oder deren Stellvertreter gebunden.
  4. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Vertreter der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung, des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus und des Instituts des Bewertungsausschusses nehmen an den Sitzungen als Gäste ohne Stimmrecht teil. Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über die Teilnahme (ohne Stimmrecht) von Auftragnehmern des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information, die an der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Klassifikationen im Gesundheitswesen gemäß § 3 mitwirken.

§ 5 Geschäftsstelle

Geschäftsstelle für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des KKG ist das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information.

Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über die Übernahme von weitergehenden fachlichen Arbeiten gemäß § 3 durch die Geschäftsstelle.

§ 6 Beschlüsse

Das KKG beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus diesem Statut nichts anderes ergibt. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sein. Jedes anwesende Mitglied oder dessen Stellvertreter hat eine Stimme. Empfehlungen und Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zehn Stimmen. Beschlussanträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und können von jedem Mitglied oder dessen Stellvertreter eingebracht werden. Die Beschlüsse sind von der Geschäftsstelle zu protokollieren.

§ 7 Geschäftsordnung

Das KKG kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kosten

  1. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information.
  2. Die Kosten für die Teilnahme von Sachverständigen an den Sitzungen, die mit Einwilligung des Bundesministeriums für Gesundheit zugezogen werden, trägt das DIMDI. Die Reisekosten werden den Sachverständigen auf Antrag erstattet. Hierfür gelten die Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die "Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes" in der jeweils gültigen Fassung. Eine Sitzungsentschädigung gemäß Nr. 2 der Richtlinie wird nicht gezahlt. Darüber hinaus werden keine Honorare gezahlt.
  3. Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter an den Sitzungen einschließlich der Entschädigungen für den Zeitaufwand trägt die entsendende Institution.

§ 9 Statutenänderungen

Eine Änderung dieses Statuts kann mit der Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern beschlossen werden. Sie bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des KKG kann mit der Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern beschlossen werden.