Statut des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im
Gesundheitswesen (KKG) beim Bundesministerium für Gesundheit
vom 30. Juni 1995;
§ 2 Abs. 3 geändert mit Wirkung vom
1. März 2000;
§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 geändert mit
Wirkung vom 8. Oktober 2002;
§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 geändert mit
Wirkung vom 12. März 2008;
§ 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 geändert mit
Wirkung vom 18. November 2008;
§ 2 Abs. 1 geändert mit Wirkung vom
18. Mai 2009;
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 geändert
mit Wirkung vom 25. November 2010
Das Bundesministerium für Gesundheit und die in § 2 genannten
stimmberechtigten Organisationen haben einvernehmlich das
nachstehende Statut errichtet.
§ 1 Kuratorium für Fragen der Klassifikation im
Gesundheitswesen
Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Kuratorium für
Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen gebildet, im
folgenden KKG genannt.
§ 2 Zusammensetzung, Ernennung, Mitgliedschaft
- Dem KKG gehören als stimmberechtigte Organisationen an:
- die Bundesärztekammer, vertreten durch ein Mitglied,
- die Kassenärztliche Bundesvereinigung, vertreten durch ein
Mitglied,
- die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften, vertreten durch drei Mitglieder,
- der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
und der Verband der privaten Krankenversicherung, vertreten durch
insgesamt vier Mitglieder,
- die Unfallversicherungsträger, vertreten durch zwei
Mitglieder,
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch ein
Mitglied,
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft, vertreten durch zwei
Mitglieder.
Als nicht stimmberechtigte Teilnehmer (Gäste) kann das
Bundesministerium für Gesundheit folgende Organisationen, jeweils
vertreten durch ein Mitglied, berufen:
- Organisationen oder Institute, die durch gesetzliche Regelungen
mit der Erstellung und Pflege von stationären und ambulanten
Entgeltsystemen beauftragt sind,
- Organisationen oder Institute, die durch gesetzliche Regelungen
mit der Qualitätssicherung im stationären und ambulanten Bereich
beauftragt sind.
- Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre
Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Gesundheit auf
Vorschlag der entsendenden Institution ernannt. Auf Vorschlag der
entsendenden Institution beruft das Bundesministerium für
Gesundheit Mitglieder oder deren Stellvertreter ab.
- Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und
drei stellvertretende Vorsitzende. Diese sind im KKG
stimmberechtigt.
- Die persönliche Zugehörigkeit der Mitglieder und ihrer
Stellvertreter zum KKG dauert vier Jahre. Ein nachrückendes
Mitglied nimmt die Aufgabe für den Rest der ursprünglichen
Berufungsdauer wahr. Eine Wiederberufung ist zulässig.
§ 3 Aufgaben
- Das KKG berät das Bundesministerium für Gesundheit bei der
Erarbeitung, Pflege und Weiterentwicklung von amtlichen
Klassifikationen im Gesundheitsbereich, insbesondere der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten und des Operationen-
und Prozedurenschlüssels und sonstiger amtlicher Klassifikationen
im Gesundheitswesen.
- Das KKG gibt Empfehlungen ab, insbesondere
- zur Entwicklung und Pflege ergänzender, nicht-amtlicher
Klassifikationen im Gesundheitswesen,
- zur Entwicklung von Anwendungshilfen für medizinische
Klassifikationen
- zu klassifikatorischen Fragen der Entwicklung von Erfassungs-
und Auswertungssystemen zur systematischen Dokumentation der
ambulanten und stationären medizinischen Versorgung,
- zu klassifikatorischen Fragen der Entwicklung von Erfassungs-
und Auswertungssystemen für die klinische und epidemiologische
Forschung und für die Qualitätssicherung,
- zur Erarbeitung und Vertretung des deutschen Standpunktes in
internationalen Klassifikationsgremien, insbesondere in
entsprechenden Gremien der Europäischen Union und der WHO.
- Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der
Institutionen, von denen die Mitglieder des KKG vorgeschlagen
werden, bleiben unberührt.
§ 4 Sitzungen
- Die Sitzungen des KKG finden mindestens einmal im Jahr sowie
auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern statt. Der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter lädt mit einer Frist von mindestens 2
Wochen zu den Sitzungen des KKG ein und leitet diese. Jedes
Mitglied benachrichtigt bei Verhinderung einen seiner
Stellvertreter. Der Einladung sind eine Tagesordnung und die
Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.
Über Änderungen der Tagesordnung ist von den Mitgliedern zu
beschließen. Zur ersten Sitzung lädt das Bundesministerium für
Gesundheit ein. Sitzungsort ist grundsätzlich der Amtssitz des
DIMDI.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmer
sind über den Ablauf der Arbeit und den Inhalt der Beratungen zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann über die Öffentlichkeit der Sitzungen oder die Befreiung von
der Pflicht zur Verschwiegenheit entscheiden. Die Ergebnisse der
Beratung nach § 3 Abs. 1 und die Empfehlungen nach
§ 3 Abs. 2, einschließlich der dazugehörigen vom KKG
beschlossenen Begründungen, sowie etwaige Minderheitsvoten mit
ihren Begründungen unterliegen nicht der Pflicht zur
Verschwiegenheit.
- Die Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen ist an die
Person der berufenen Mitglieder oder deren Stellvertreter
gebunden.
- Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Deutschen
Instituts für Medizinische Dokumentation und Information nehmen an
den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Das Bundesministerium für
Gesundheit entscheidet über die Teilnahme (ohne Stimmrecht) von
Auftragnehmern des Bundesministeriums für Gesundheit oder des
Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information,
die an der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von
Klassifikationen im Gesundheitswesen gemäß § 3 mitwirken.
§ 5 Geschäftsstelle
Geschäftsstelle für die administrative Vorbereitung und
Durchführung der Sitzungen des KKG ist das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information.
Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet über die
Übernahme von weitergehenden fachlichen Arbeiten gemäß § 3
durch die Geschäftsstelle.
§ 6 Beschlüsse
Das KKG beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit sich aus diesem Statut nichts anderes ergibt. Zur
Beschlussfähigkeit müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder oder
deren Stellvertreter anwesend sein. Jedes anwesende Mitglied oder
dessen Stellvertreter hat eine Stimme. Empfehlungen und Änderungen
der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens zehn
Stimmen. Beschlussanträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen und
können von jedem Mitglied oder dessen Stellvertreter eingebracht
werden. Die Beschlüsse sind von der Geschäftsstelle zu
protokollieren.
§ 7 Geschäftsordnung
Das KKG kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Kosten
- Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Deutsche Institut für
Medizinische Dokumentation und Information.
- Die Kosten für die Teilnahme von Sachverständigen an den
Sitzungen, die auf Wunsch des Bundesministeriums für Gesundheit
zugezogen werden, trägt das DIMDI. Die Reisekosten werden den
Sachverständigen auf Antrag erstattet. Hierfür gelten die
Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für die "Abfindung
der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und
ähnlichen Einrichtungen des Bundes" in der jeweils gültigen
Fassung. Eine Sitzungsentschädigung gemäß Nr. 2 der Richtlinie
wird nicht gezahlt. Darüber hinaus werden keine Honorare
gezahlt.
- Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder oder ihrer
Stellvertreter an den Sitzungen einschließlich der Entschädigungen
für den Zeitaufwand trägt die entsendende Institution.
§ 9 Statutenänderungen
Eine Änderung dieses Statuts kann mit der Zustimmung von
mindestens zehn Mitgliedern beschlossen werden. Sie bedarf der
Einwilligung des Bundesministeriums für Gesundheit.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des KKG kann mit der Zustimmung von mindestens
zehn Mitgliedern beschlossen werden.