Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Das Kodieren von Diagnosen nach ICD-10-GM und von ambulant durchgeführten Operationen und Prozeduren nach OPS sind Bestandteil der Leistungserbringung und Voraussetzung zur Leistungsabrechnung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist der abschließende Katalog der Gebührenordnungspositionen, die in der ambulanten vertragsärztlichen Behandlung abrechnungsfähig sind. Er legt den Inhalt der berechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander fest, d.h. jeder Position ist ein Punktwert zugeordnet. Der Wert eines Punktes in Euro-Cent ergibt sich aus dem für die ambulante Versorgung festgelegten Gesamthonorar und der Anzahl der insgesamt abgerechneten Punkte für ambulant erbrachte Leistungen. Die Abrechnung erfolgt über die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen.
Eine Leistung ist nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM nur dann vom Vertragsarzt vollständig erbracht, wenn bei der Abrechnung Diagnosen nach ICD-10-GM kodiert sind.
Seit 2009 orientiert sich die Vergütung der Vertragsärzte an der Morbidität der GKV-Versicherten. Die Krankenkassen stellen für zusätzliche Leistungen aufgrund gestiegener Morbidität mehr Honorar zur Verfügung. Zur Messung der Morbidität wird ein diagnosengestütztes System eingesetzt, die Grundlage dafür sind die nach ICD-10-GM kodierten Behandlungsdiagnosen.
Eine Leistung ist nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM nur
dann vollständig erbracht, wenn bei der Berechnung ambulante
und belegärztliche Operationen nach OPS kodiert sind.
Für die Abrechnung ambulanter und belegärztlicher Operationen
gibt es im Anhang 2 zum EBM das abschließende "Verzeichnis der
ambulanten und belegärztlichen Operationen nach OPS codiert", in
dem die nach OPS verschlüsselten Eingriffe den entsprechenden
EBM-Gebührenordnungspositionen zugeordnet sind.
"Verzeichnis der ambulanten und belegärztlichen Operationen nach OPS codiert" bei der KBV