DIMDI medizinwissen, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

Institut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)


Seitentitel: DIMDI - Arzneimittel-Festbeträge
Webadresse,URL: http://www.dimdi.de/de/amg/fbag/index.htm

Arzneimittel-Festbeträge

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Ist sein Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder erhalten ein anderes - therapeutisch gleichwertiges -  Arzneimittel ohne Aufzahlung.

Beim DIMDI können Sie sich die aktuelle Festbetragsliste und Vorversionen kostenfrei herunterladen.

Aktuelle Festbetragsliste

In der Liste finden Sie die Festbeträge und ggf. selbst zu zahlende Differenzbeträge:

Der GKV-Spitzenverband aktualisiert die Übersichten der Festbeträge 14-täglich. Sie können sie jeweils rund eine Woche nach einem Stichtag (1. oder 15. eines Monats) beim DIMDI abrufen.

Ansprechpartner und Gewährleistung

Arzneimittel in der Festbetragsliste suchen

Um die Festbetragsliste zu öffnen, benötigen Sie einen PDF-Reader. Sie können dazu eines der freien Programme unter der folgenden Adresse herunterladen: http://www.pdfreaders.org

So suchen Sie gezielt in der Liste:

Archiv

Festbetragslisten der letzten Jahre finden Sie in unserem Downloadcenter für Arzneimittel-Festbeträge:

Arzneimittel-Festbeträge im Archiv

Hintergrund

Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In diesen Gruppen werden Arzneimittel mit denselben oder pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen sowie mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt für jede vom G-BA gebildete Festbetragsgruppe einen Festbetrag fest. Gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens ist § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kriterien zur Höhe des jeweiligen Festbetrages sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 35 Abs. 5 SGB V).

Das DIMDI stellt die Festbetragslisten und weitergehende Informationen zur Verfügung.

Informationen zu Festbeträgen beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG)