Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Ist sein Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder erhalten ein anderes - therapeutisch gleichwertiges - Arzneimittel ohne Aufzahlung.
In der Liste finden Sie die Festbeträge und ggf. selbst zu zahlende Differenzbeträge:
Festbeträge für das zweite Quartal 2012:
Der GKV-Spitzenverband aktualisiert die Übersichten zu den Festbeträgen vierteljährlich. Sie können sie jeweils rund drei Wochen nach Quartalsbeginn hier abrufen.
Ansprechpartner und Gewährleistung
Festbetragslisten der letzten Jahre finden Sie in unserem Downloadcenter für Arzneimittel-Festbeträge:
Arzneimittel-Festbeträge im Archiv
Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In diesen Gruppen werden Arzneimittel mit denselben oder pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen sowie mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt für jede vom G-BA gebildete Festbetragsgruppe einen Festbetrag fest. Gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens ist § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kriterien zur Höhe des jeweiligen Festbetrages sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 35 Abs. 5 SGB V).
Das DIMDI stellt die Festbetragslisten und weitergehende Informationen zur Verfügung.
Informationen zu Festbeträgen beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG)