DIMDI - ATC/DDD-Gesetzlicher Hintergrund


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ATC-Klassifikation mit DDD: Gesetzlicher Hintergrund

Das DIMDI gibt seit dem 01. Januar 2004 die jährlich aktualisierte amtliche Fassung der ATC-Klassifikation mit definierten Tagesdosen gemäß § 73 Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) heraus.

Die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 8 SGB V sieht vor, dass die ATC-Klassifikation mit definierten Tagesdosen bei Bedarf an die Besonderheiten der Versorgungssituation in Deutschland angepasst wird. Diese Anpassung soll auf der Grundlage eines sachgerechten, transparenten, regelgebundenen Verfahrens zur Einstufung von Wirkstoffen erfolgen, das angemessen und im Hinblick auf den Anwendungszweck der Klassifikation mit einem vertretbaren Aufwand umsetzbar ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Richtlinien (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Hinweise zu Arznei- und Hilfsmitteln aufzunehmen, die dem Vertragsarzt einen Preisvergleich verschiedener Arzneimittel nach Indikationsgebiet und Wirkstoffgruppen ermöglicht (gemäß § 92 Abs. 2 SGB V). Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der ATC-Klassifikation anzugeben (§ 73 Abs. 8 SGB V).

Die Verwendung der ATC-Klassifikation mit definierten Tagesdosen dient der Erleichterung von Vergleichen zwischen Arzneimitteln und gewährleistet für die Präparate einen einheitlichen Bezug zur Angabe von Tagestherapiekosten. Dabei dienen die Tagesdosenangaben als Hilfsgröße, die nicht notwendigerweise die empfohlene zugelassene oder die im individuellen Fall angewendete Dosierung eines Arzneimittels wiedergibt. Dies gilt entsprechend auch für die auf dieser Basis errechneten Tagestherapiekosten, die ebenfalls lediglich eine grobe Hilfsgröße darstellen.

 

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