des Kuratoriums für Fragen der Klassifikation im
Gesundheitswesen (KKG)
beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Gemäß § 73 Abs. 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gibt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) seit dem 1. Januar 2004 die amtliche deutsche Fassung der ATC-Klassifikation mit DDD heraus. § 73 Abs. 8 Satz 6 SGB V sieht vor, dass die ATC-Klassifikation mit definierten Tagesdosen bei Bedarf an die Besonderheiten der Versorgungssituation in der Bundesrepublik Deutschland angepasst wird. Zur Beratung der Weiterentwicklung der ATC/DDD-Klassifikation wird vom BMG eine Arbeitsgruppe beim KKG eingesetzt, in der die maßgeblichen Fachkreise vertreten sind. Mit diesem Statut regelt das BMG in Abstimmung mit den in § 1 Abs. 1 genannten stimmberechtigten Organisationen das Nähere über die Verfahrensweise der Arbeitsgruppe.
(1) Der AG ATC/DDD des KKG gehören als stimmberechtigte Organisationen an:
(2) Der AG ATC/DDD des KKG gehören aufgrund der besonderen Fragestellungen als nicht stimmberechtigte Gäste an:
(3) Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die wie die Mitglieder vom BMG auf Vorschlag der entsendenden Institution ernannt werden. Die Zugehörigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter dauert 4 Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig. Auf Vorschlag der entsendenden Institution beruft das BMG Mitglieder oder deren Stellvertreter ab.
(1) Die AG ATC/DDD des KKG hat insbesondere die Aufgaben:
(2) Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Institutionen, von denen die Mitglieder der AG ATC/DDD vorgeschlagen werden, bleiben unberührt.
Geschäftsstelle für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der AG ATC/DDD des KKG ist das DIMDI.
Das BMG entscheidet über die Übernahme von weitergehenden fachlichen Arbeiten gemäß § 3 durch die Geschäftsstelle.
(1) Die Sitzungen der AG ATC/DDD des KKG finden einmal im Jahr statt. Die Geschäftsstelle lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen der AG ATC/DDD des KKG ein und leitet diese. Jedes Mitglied benachrichtigt bei Verhinderung die sie stellvertretende Person. Der Einladung sind eine Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind. Änderungen der Tagesordnung sind von den Mitgliedern zu beschließen. Sitzungsort ist grundsätzlich der Dienstsitz des Bundesministeriums für Gesundheit in Berlin.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind die entsandten Mitglieder und deren Stellvertreter, die Gäste sowie die Vertreterin oder der Vertreter des BMG und des DIMDI.
(3) Die Mitglieder der AG ATC/DDD des KKG sowie die Gäste nach § 1 Abs. 2 sind über den Ablauf der Arbeit und den Inhalt der Beratungen gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die durch sie vertretenden Organisationen nicht der AG angehören. Die Ergebnisse der Beratung nach § 2 Abs. 1 einschließlich der dazugehörigen von der AG ATC/DDD des KKG beschlossenen Begründungen unterliegen nicht der Pflicht zur Verschwiegenheit.
(1) Die AG ATC/DDD des KKG ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. ggf. deren Stellvertreter anwesend ist.
(2) Die AG ATC/DDD des KKG berät auf Basis einer Beschlussvorlage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK. Die Beratungsergebnisse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. ggf. deren Stellvertreter verabschiedet. Wird kein einstimmiger Beschluss erzielt, sollen die unterschiedlichen Meinungen schriftlich dargelegt werden.
(1) Über die Sitzung der AG ATC/DDD des KKG ist von der Geschäftsstelle eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Gästen der AG ATC/DDD und dem BMG innerhalb von 8 Wochen zuzuleiten.
(2) Einwendungen gegen den Wortlaut einer Niederschrift sind schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen und in einem schriftlich abgestimmten Verfahren, spätestens bei der nächsten Sitzung zu berücksichtigen. Die Niederschrift ist durch die Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
(3) Zur Erleichterung der Niederschriftführung ist eine Tonaufzeichnung zugelassen. Hierzu ist die vorherige Zustimmung aller teilnehmenden Personen am Sitzungstag einzuholen.
(1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das DIMDI.
(2) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter sowie der Gäste an den Sitzungen einschließlich der Entschädigungen für den Zeitaufwand trägt die entsendende Institution.
Das Statut tritt am 28. September 2010 in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt auf den Internetseiten des DIMDI.